Nr. 77 271
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 13. September 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Versorgung mit Speiseol betreffend; Obstversorgung be-
treisend.
Verordunng.
(Vom 8. September 1916.)
Versorgung mit Speiseöl betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Die Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums mit Speiseöl wird der beim
Statistischen Landesamt errichteten Badischen Butterversorgung übertragen.
82.
Für die Versorgung mit Speiseöl wird der Badischen Butterversorgung eine Geschäfts—
stelle beigegeben, welche bei dem Einkauf Südwestdeutscher Städte G. m. b. H. in Mannheim
errichtet wird und die Bezeichnung „Badische Geschäftsstelle für Speiseöle“ führt.
Die Badische Geschäftsstelle für Speiseöle hat die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben
nach den Weisungen der Badischen Butterversorgung durchzuführen.
83.
Nüsse (Walnüsse) dürfen im Großherzogtum nur an die Badische Geschäftsstelle für
Speiseöle oder an die von der Geschäftsstelle beauftragten Unterkäufer abgesetzt und nur von
diesen erworben werden. Die Unterkäufer müssen von der Badischen Geschäftsstelle für Speiseöle
ausgestellte Ausweise bei dem Erwerb der Nüsse mit sich führen. Der Übernahmepreis wird
von der Badischen Butterversorgung bestimmt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1016. 81