Nr. 79 *57
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 19. September 1916.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Stiftung eines Kriegsverdienstkreuzes betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen betresfend.
Landcsherrliche Verordunng.
(Vom 9. September 1916.)
Die Stiftung eines Kriegsverdienstkreuzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Wir haben Uns in der Zeit des gegenwärtigen großen Krieges gnädigst bewogen ge-
funden, ein Ehren= und Erinnerungskreuz mit dem Namen:
„Kriegsverdienstkreuz“
zu stiften und verordnen darüber, wie folgt:
§ l.
Wir werden das Kriegsverdienstkreuz als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung
an solche Personen verleihen, die sich während des Krieges durch dienstliche oder freiwillige
Tätigkeit besondere Verdienste um das Heer und die allgemeine Wohlfahrt erworben haben.
An Personen, die aus Anlaß dieses Krieges bereits eine badische Kriegsauszeichnung er-
halten haben, wird das Kriegsverdienstkreuz nicht verliehen; im Falle der späteren Verleihung
einer badischen Kriegsauszeichnung ist das Kriegsverdienstkreuz an die Ordenskanzlei zurückzugeben.
* 2.
Das achtspitzige bronzevergoldete Kreuz trägt in dem von einem Lorbeerkranz umgebenen
Mittelstück auf der versilberten Vorderseite den wehrhaften badischen Greifen und auf der
gleichfalls versilberten Rückseite ein: F mit der Krone
Das Kreuz wird an einem in der Mitte roten, zu beiden Seiten gelb und rot gestreiften
und weiß umrandeten Bande auf der linken Brust getragen.
Heienesz und Verordnungsblatt 1916. 83