Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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A. 
Gebührentaxe für die Hebammen. 
1. Für einc regelrechte Geburt 9,— bis 25.— 4 
2. Für eine Zwillings= oder eine regelwidrige Geburt 11,— „ 35.— „ 
Anmerkung: In den Sätzen unter 1. und 2. ist die Ge- 
bühr für die gewöhnliche Wochenpflege während 
der ersten neun Tage mit enthalten. 
3. Für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom 
zehnten Tage ab täglich 1.— „ 1,50 „ 
4. Für eine verlangte Nachtwachee 2,.—— „ 3.—,„ 
5. Für ein Klystier zu geben ...... 0,50,, 
6. Für den Beistand bei einem Abortus . 3,.— „ 6,— „ 
7. Für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zur gewöhn 
lichen Wochenpflege gehört, 
ei Tag... 0,75 „ 1,25 „ 
urn Nacht 1050 „ 2—„ 
8. Für die Einlegung des Katheters . 0,50» 
WofürdtcvcxlangtcUntersuchungcmek Schwangeren eder 
Kranken 
10. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnorice der ’ 
erhöhen sich die Sätze unter 1. und 2. um je 1 bis 3— (ie nach der 
Entfernung). 
Unter der gleichen Voraussetzung hat die Hebamme bei den unter 3.—0. auf- 
geführten Verrichtungen außer der Gebühr sowohl für den Hin= als für den 
Rückweg Anspruch auf freie Fahrt (bei Eisenbahnfahrten in der III. Wagenklasse) 
oder auf Gewährung eines Wegegeldes von 15 Pf. für jedes zurückgelegte oder 
angefangene Kilometer. 
2. 
Der § 14 erhält folgende Fassung: 
8 14. 
Zum Zwecke der Unterstützung der Hebammen im Falle der Invalidität 
wird für jeden Bezirk eine Hebammenunterstützungskasse gebildet. Dieser gehören 
alle im Bezirke wohnenden und ihren Beruf auslübenden Hebammen an.