Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 82 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Zlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 26. September 1916. 
  
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Zucler im Betriebsjahr 1916 I betreffend: 
de# Ministeriums des Znnern und des Ministeriums der Finanzen: das Sammeln von Bucheckern betressend: 
des Ministeriums des IJnnern: Hafer betresfend. 
  
Verordnung. 
(Vom 21. September 1916.) 
Den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916,17 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 14. September 1916 über den Verkehr 
mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1032) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Dieses ist auch befugt, Ausnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bundesratsverordnung zu- 
zulassen. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
2. 
Vermittlungsstelle im Sinne der Bundesratsverordnung ist die beim Statistischen Landes- 
amt errichtete „Badische Zuckerversorgung“, welcher als Geschäftsabteilung die bei dem Einkauf 
Südwestdeutscher Städte, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Mannheim errichtete 
„Geschäftsstelle der Badischen Zuckerversorgung“ beigegeben ist. Die Kommunalverbände ver- 
kehren mit der Reichszuckerstelle durch Vermittlung der „Badischen Zuckerversorgung“. 
Die „Badische Zuckerversorgung“ wird auch als Stelle bestimmt, welche zur Aus- 
übung der in den §§ 28 und 29 der Bundesratsverordnung bezeichneten Befugnisse 
ermächtigt ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 86
	        
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