Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 82 — 283 
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Verfütterns von Bucheckern (§ 9 
Absatz 1) erfolgt durch das Ministerium des Innern, die Bestimmung darüber, ob und 
inwieweit das Eintreiben von Schweinen zugelassen werden kann, durch die Forst= und 
Domänendirektion. 
82. 
Die Gemeinden, in welchen ein Anfall von Bucheckern zu erwarten ist, haben örtliche 
Sammelstellen zu errichten. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame örtliche Sammel- 
stelle errichten. Erforderlichenfalls bestimmt das Bezirksamt nach Benehmen mit dem 
Forstamt, in welchen Gemeinden oder für welche Gemeinden gemeinsam die Errichtung ört- 
licher Sammelstellen stattzufinden hat. 
§ 3. 
Alle von den Sammlern gewonnenen, nicht vom Forsteigentümer im Eigenbetrieb ge- 
sammelten Bucheckern sind der örtlichen Sammelstelle abzugeben. Durch diese allein erfolgt 
die Zuteilung der zur Herstellung von Ol in der Wirtschaft des Sammlers erforderlichen 
Menge (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3 der Bundesratsverordnung). Der Sammler ist nicht berechtigt, 
von den gesammelten Früchten die ihm zustehende Menge selbst zurückzubehalten. 
84. 
Die örtlichen Sammelstellen haben die bei ihnen abgegebenen Bucheckern aufzubewahren 
und sie nach Abzug der an die Hausstände der Sammler zu überlassenden Mengen als 
Lieferungspflichtige im Sinne der 88 3, 1 und 5 der Bundesratsverordnung an den Kriegs- 
ausschuß oder die von ihm bestimmte Stelle abzuliefern. Dieselben Verpflichtungen liegen 
dem Forsteigentümer als Lieferungspflichtigem ob, wenn er die Sammlung der Bucheckern im 
Eigenbetrieb vornehmen läßt. 
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Die Eigentümer von Forsten, welche bereit und in der Lage sind, die bei ihnen anfallen— 
den Bucheckern selbst zu sammeln, haben dies bis zum 5. Oktober 1916 dem staatlichen Forst- 
amt anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so können die staatlichen 
Forstämter andere Personen sowie die Gemeinden zum Sammeln ermächtigen. 
Die Eigentümer von Forsten, welche die Sammlung im Eigenbetrieb vornehmen, sind 
verpflichtet, den Beauftragten der Ortsbehörde sowie des staatlichen Forstamts zum Zwecke 
der Nachschau über Menge und Aufbewahrung der gesammelten Bucheckern den Zutritt zu 
den Lagerräumen zu gestatten; sie haben den Anordnungen des staatlichen Forstamts wegen 
Aufbewahrung und Behandlung der Brucheckern zu entsprechen. 
86. 
Den Anordnungen der mit Leitung und Beaufsichtigung des Sammelus betrauten Forst— 
schutz- oder Gemeindebeamten ist Folge zu leisten Sammler, welche sich diesen Anordnungen 
widersetzen, können aus dem Walde gewiesen werden.
	        
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