Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

288 — Nr. 83 — 
86. 
Eine Ausgabe von Tagesfleischkarten findet nicht statt 
Für Militärpersonen, die auf Urlaub kommen und eine Fleischkarte nicht besitzen, ist 
gegen Vorlegung des Urlaubsscheins eine Fleischkarte mit den der Dauer des Urlanbs ent- 
sprechenden Abschnitten auszuhändigen. Die Aushändigung ist auf dem Urlaubsschein zu 
vermerken. 
In gleicher Weise ist an im Inlande nicht ansässige Personen, die sich vorübergehend 
im Reichsgebiet aufhalten, eine Fleischkarte mit den für die Dauer ihres Aufenthalts er- 
forderlichen Abschnitten auszuhändigen. 
Die Ausgabe erfolgt durch die zuständige Stelle des Kommunalverbandes des Aufent- 
haltsorts. # 
§ 7. 
An Krankenhäuser und andere geschlossene Anstalten des Staates, der Kreise, Gemeinden, 
Körperschaften und Stiftungen kann Fleisch gegen eine Bescheinigung des Vorstandes oder 
Leiters geliefert werden. Die Bescheinigung hat den Tag der Lieferung sowie die Art und 
das Gewicht des Fleisches zu enthalten. Die nach § 6 der Verordnung des Reichskanzlers, 
für jede Person zulässige Fleischmenge darf hierbei ohne Genehmigung des Kommunalverbandes 
im ganzen nicht überschritten werden. 
Über die ausgestellten Bescheinigungen ist von der Anstalt (Krankenhaus) eine Liste zu 
führen, in welche der Tag der Ausstellung der Bescheinigung, die Zahl der in der Anstalt 
an diesem Tage verpflegten Personen sowie die Art und das Gewicht des bezogenen Fleisches 
einzutragen sind. Soweit die in der Anstalt verpflegten Personen im Besitze einer Fleisch- 
karte sind, sind ihnen Fleischmarken in entsprechendem Umfange abzunehmen und an die vom 
Kommunalverband bestimmte Stelle abzuliefern. 
88. 
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins- und Er— 
frischungsräumen, von Fremdenheimen sowie Händler mit Fleisch und Fleischwaren können 
zur Verabfolgung an die Verbraucher bestimmtes Fleisch und Fleischwaren nur auf Grund 
von Fleischbezugsscheinen im Großherzogtum erwerben. 
Beziehen sie von außerhalb des Großherzogtums Fleisch oder Fleischwaren, ohne dafür 
Fleischbezugsscheine abgeben zu müssen, so haben sie über den Eingang dieser Ware unter 
Angabe von Art und Gewicht ein Verzeichnis zu führen. 
Die Fleischbezugsscheine werden an den vom Kommuna“verband bestimmten Stellen in der 
dem voraussichtlichen zulässigen Verbrauch entsprechenden Zahl und Höhe ausgegeben. Ihre 
Geltungsdauer fällt mit der Geltungsdauer der Fleischkarte zusammen. Über die Ausgabe 
der Fleischbezugsscheine ist von der Ausgabestelle ein Verzeichnis zu führen. Bei der Er- 
werbung des Fleisches und der Fleischwaren ist der Fleischbezugsschein dem Veräußerer des 
Fleisches auszuhändigen.
	        
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