2 — Nr. 1 —
Verordnung.
(Vom 6. Januar 1916.)
Regelung der Preise für ausländisches Schweinefleisch und Schweinefett betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 788) über die Abänderung der Verordnung zur Regelung
der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 725) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern.
82.
Wer ausländisches rohes oder zubereitetes Schweinefleisch und Schweinefett, Schweine-
fleischwaren und Schweinefettwaren zu höheren Preisen, als sie für die inländischen Waren
festgesetzt sind, verkaufen will, bedarf dazu der Genehmigung des Bezirksamts. Das Bezirksamt
hat den Preis, zu welchem die Auslandware zu verkaufen ist, zu bestimmen und die erforder-
lichen Anordnungen zu treffen, um eine Trennung der aus dem Auslande bezogenen Ware
von der inländischen Ware in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise sicher zu stellen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Januar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.