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Auf Grund des Ergebnisses der künftigen Hausschlachtungen ist für jeden Haushalt eines
Selbstversorgers unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 10 Absatz 3 der Verordnung
des Reichskanzlers vom Bürgermeisteramt zu berechnen und dem Haushaltungsvorstand mit-
zuteilen, wie lange er mit seinen Vorräten auszukommen hat.
Ausnahmsweise kann auch für Selbstversorger auf Antrag des Haushaltungsvorstandes
zur Beschaffung von anderem Fleisch oder zur Verwendung auf Reisen eine ganze oder eine
halbe Fleischkarte unter entsprechender Streckung der Zeit, für welche der Selbstversorger mit
seinen Fleischvorräten auskommen muß, ausgestellt werden.
814.
Eine gemeinsame Mästung von Schweinen im Sinne des § 9 Absatz 2 der Verordnung
des Reichskanzlers ist nur dann als vorliegend zu erachten, wenn die Mästung unter persön-
licher Betätigung der Mäster oder der Angehörigen ihrer Wirtschaft erfolgt. Die blose Zahlung
eines Entgeltes für die Mästung oder zur Anschaffung von Futtermitteln oder die Lieferung
von Abfällen aus dem Haushalt zur Verfütterung begründet noch nicht eine gemeinsame Mästung.
8 15.
Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung vom Viehhalter durch
Vermittlung des Bürgermeisteramts dem Kommunalverband anzuzeigen. Zur Anzeige ver-
pflichtet ist außer dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer. Bei der Anzeige ist anzu-
geben, welches Schlachtgewicht des notgeschlachteten Tieres vom Fleischbeschauer festgestellt
wurde und ob das Fleisch ausschließlich im Haushalt des Viehhalters oder innerhalb
der Gemeinde verbraucht werden soll. Der Kommunalverband kann anordnen, daß Fleisch aus
Notschlachtungen an die Gemeinde oder an eine sonst vom Kommunalverband zu bezeichnende
Stelle gegen Entschädigung abzuliefern ist, welche erforderlichenfalls der Kommnnalverband
festsetzt
Hinsichtlich der Gebühr des Fleischbeschauers für die Feststellung des Schlachtgewichts
sindet 5 11 Absatz 3 und 5 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
8 16.
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die Jäger, welche das bei Aus-
übung der Jagd gewonnene Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild zum Verbrauch
im eigenen Haushalt verwenden, sowie die Geflügelhalter, welche Hühner zur Selbstversorgung
schlachten, bei Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige jeweils die entsprechenden Abschnitte
der Fleischkarte an die vom Kommunalverband bezeichnete Stelle zurückgeben. Erstreckt sich
die Verwendung über die Geltungsdauer der Fleischkarte hinaus, so sind von der neuen
Fleischkarte die entsprechenden Abschnitte einzubehalten.
Die Regelung des Verkehrs mit Wild und Geflügel erfolgt im übrigen in besonderer
Verordnung.