Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 83 — 291 
Auf Grund des Ergebnisses der künftigen Hausschlachtungen ist für jeden Haushalt eines 
Selbstversorgers unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 10 Absatz 3 der Verordnung 
des Reichskanzlers vom Bürgermeisteramt zu berechnen und dem Haushaltungsvorstand mit- 
zuteilen, wie lange er mit seinen Vorräten auszukommen hat. 
Ausnahmsweise kann auch für Selbstversorger auf Antrag des Haushaltungsvorstandes 
zur Beschaffung von anderem Fleisch oder zur Verwendung auf Reisen eine ganze oder eine 
halbe Fleischkarte unter entsprechender Streckung der Zeit, für welche der Selbstversorger mit 
seinen Fleischvorräten auskommen muß, ausgestellt werden. 
814. 
Eine gemeinsame Mästung von Schweinen im Sinne des § 9 Absatz 2 der Verordnung 
des Reichskanzlers ist nur dann als vorliegend zu erachten, wenn die Mästung unter persön- 
licher Betätigung der Mäster oder der Angehörigen ihrer Wirtschaft erfolgt. Die blose Zahlung 
eines Entgeltes für die Mästung oder zur Anschaffung von Futtermitteln oder die Lieferung 
von Abfällen aus dem Haushalt zur Verfütterung begründet noch nicht eine gemeinsame Mästung. 
8 15. 
Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung vom Viehhalter durch 
Vermittlung des Bürgermeisteramts dem Kommunalverband anzuzeigen. Zur Anzeige ver- 
pflichtet ist außer dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer. Bei der Anzeige ist anzu- 
geben, welches Schlachtgewicht des notgeschlachteten Tieres vom Fleischbeschauer festgestellt 
wurde und ob das Fleisch ausschließlich im Haushalt des Viehhalters oder innerhalb 
der Gemeinde verbraucht werden soll. Der Kommunalverband kann anordnen, daß Fleisch aus 
Notschlachtungen an die Gemeinde oder an eine sonst vom Kommunalverband zu bezeichnende 
Stelle gegen Entschädigung abzuliefern ist, welche erforderlichenfalls der Kommnnalverband 
festsetzt 
Hinsichtlich der Gebühr des Fleischbeschauers für die Feststellung des Schlachtgewichts 
sindet 5 11 Absatz 3 und 5 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 
8 16. 
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die Jäger, welche das bei Aus- 
übung der Jagd gewonnene Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild zum Verbrauch 
im eigenen Haushalt verwenden, sowie die Geflügelhalter, welche Hühner zur Selbstversorgung 
schlachten, bei Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige jeweils die entsprechenden Abschnitte 
der Fleischkarte an die vom Kommunalverband bezeichnete Stelle zurückgeben. Erstreckt sich 
die Verwendung über die Geltungsdauer der Fleischkarte hinaus, so sind von der neuen 
Fleischkarte die entsprechenden Abschnitte einzubehalten. 
Die Regelung des Verkehrs mit Wild und Geflügel erfolgt im übrigen in besonderer 
Verordnung.
	        
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