Nr. 84 206
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 2. Oktober 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Hafer betreffend; die Einfuhr von (Gemüse und Obst
betressend.
Verfügung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps betref-
fend Beschlagnahme von Apfeln, Zwetschen und Pflaumen.
Verordnung.
(Vom 30. September 1916.)
Hafer betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom
25. September 1916 über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während der
Herbstfeldbestellung (Reichs-Gesetzblatt Seite 1067) wird verordnet, was folgt:
81.
Die der Landeszentralbehörde erteilte Befugnis zur Bewilligung der nach der Bekannt-
machung zulässigen Haferzulagen wird dem Bezirksamt übertragen. Das Bezirksamt ist auch
zuständige Behörde im Sinne von Buchstabe c der Bekanntmachung.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 30. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 89