296 — Nr. 84 —
Verordnung.
(Vom 1. Oktober 1916.)
Die Einfuhr von Gemüse und Obst betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 13. September 1916 über die Einfuhr von
Gemüse und Obst (Reichs-Gesetzblatt Seite 1015) wird verordnet:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern,
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 ist der Landeskommissär.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 1. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
I)r. Schühly.
Verfügung.
(Vom 30. September 1916.)
Betreffend Beschlagnahme von Apfeln, Zwetschen und Pflaumen.
Auf Grund des § 9p des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in
Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit, zufolge Antrags des Kriegsernährungsamts, daß die Beschlagnahme
von Zwetschen und Pflaumen in meinem Befehlsbereich mit Wirkung vom 1. Oktober 1916
aufgehoben wird. Die Beschlagnahmeder Apfel bleibt in dem durch Verfügung
vom 28. September 1916 (Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 293) bestimmten Umfang bestehen.
Karlsruhe, den 30. September 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Verlag von Malsch K Vogel in Karlsruhe.