Nr. 85 m
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. Oktober 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs
betrefsend: Saatkartoffeln betreffend; Höchstpreise für Apfel betreffend.
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 191“ betreffend.
Verorduung.
(Vom 9. Oktober 1916.)
Die Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs betreffend.
Zum Vollzug der unten abgedruckten Anordnung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle
über die Einführung von Reichsreisebrotmarken wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszeutralbehörde im Sinne der 88 3, 4 Absatz 2 und 89 der Anordnung des
Direktoriums der Reichsgetreidestelle ist das Ministerium des Innern und im Sinne des § 4
Absatz 1 und § 6 die beim Statistischen Landesamt errichtete „Landesvermittlungsstelle für
Brotgetreide und Mehl.“
82.
Wird auf die Reichsreisebrotmarke an Stelle des Gebäcks Mehl beansprucht, so ist für
je 25 g Mehl eine auf 40 g lautende Reichsreisebrotmarke abzugeben.
83.
Die Kommunalverbände haben den allmonatlichen Bedarf an Reichsreisebrotmarken bei
der „Landesvermittlungsstelle für Brotgetreide und Mehl“ anzumelden und zwar jeweils für
die Zeit vom 16. eines Monats bis zum 15. des folgenden Monats. Für die Zeit vom
15. Oktober bis 15. November 1916 ist der Bedarf mit tunlichster Beschleunigung anzumelden.
Bis zum 31. Oktober 1916 werden die badischen Landesbrothefte, soweit Vorrat noch vor-
handen ist, ausgegeben. Vom 15. Oktober 1916 ab sind zum Eintausch eines Landesbrot-
heftes Kommunalverbandsbrotmarken nur noch in Höhe von 600 (statt bisher 750 29)
abzugeben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 90