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89.
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1916 in Kraft. Auf den gleichen Tag tritt
unsere Verordnung vom 29. Juni 1915, die Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 141), außer Wirksamkeit.
Karlsrühe, den 9. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Anordnung über die Einführung von Reichs-Reisebrotmarken.
Auf Grund des § 50 Absatz II der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus
der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 613 und 782 ff.) werden
folgende Vorschriften erlassen:
§ 1.
Zur Erleichterung der Brotversorgung im Reiseverkehr gibt das Direktorium der Reichs-
getreidestelle (schwarz-weiß-rote) Reichs-Reisebrotmarken in Heften und in Bogen mit Giltig-
keit für das gesamte Reichsgebiet aus. Sie treten, soweit in einzelnen Bundesstaaten besondere
Brotmarken für den Reiseverkehr (Landesbrotmarken, Reisebrotmarken, Gastmarken) eingeführt
sind, an die Stelle dieser Ausweise.
§ 2.
Der Brotkarten-Abmeldeschein kommt bei vorübergehenden Veränderungen des
Aufenthaltsortes in Wegfall. Er wird auch bei längerer Abwesenheit durch Ausgabe von
Reichs-Reisebrotmarken ersetzt.
83.
Die Reichs-Reisebrotmarken lauten auf 40 und 10 g Gebäck. An Stelle des Gebäcks
kann Mehl in dem von den Landeszentralbehörden oder den Kommunalverbänden bestimmten
Verhältnis und Umfang beansprucht werden. Die Einlösung der Reichs-Reisebrotmarken ist
an eine bestimmte Zeit nicht gebunden.
84.
Die Reisebrotmarken, Hefte und Bogen, werden gegen Erstattung der Herstellungskosten
von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle an die Kommunalverbände durch Vermittlung
der Landeszentralbehörden auf Bestellung geliefert und dürfen von den Kommunalver—
bänden nur an die von ihnen zu versorgenden Personen an Stelle oder gegen Um—