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Die in den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeführten Brotmarken für den Reise-
verkehr (Landesbrotmarken, Reisebrotmarken, Gastmarken u. s. w.) dürfen noch bis zum
I. Dezember 1916 verwendet werden. Ihre Ausgabe ist nur noch bis zum 1. No-
vember gestattet.
Berlin, den 14. September 1916.
Direktorium der Reichsgetreidestelle.
Michaelis.
Verordnung.
(Vom 12. Oktober 1916.)
Saatkartoffeln betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 14. September 1916, Saatkartoffeln
betreffend (Reichs-Gesetzblatt Seite 1031), wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern.
Kommunalverbände sind die Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen die
Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 unserer Verodnung vom 11. August
1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 219), finden entsprechende Anwendung.
§2.
Der Kommunalverband ist verpflichtet, die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus seinem Bezirk
zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Saatkartoffeln unmittelbar zu Saat-
zwecken Verwendung finden und wenn nicht übermäßig hohe Preise für die Saatkartoffeln
bezahlt werden.
§ 3.
Die Ausfuhr von Kartoffeln zu Saatzwecken aus dem Großherzogtum bedarf auch der
Genehmigung der Badischen Kartoffelversorgung.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt unsere Verordnung vom 12. Januar 1916, Saatkartoffeln
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 3), außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 12. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Pfisterer.