Nr. 87 zos
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. Oktober 1916.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Preisbeschränkung bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strick-
waren sowie bei Verkäufen von Schuhwaren betreffend.
Verordnung.
(Vom 24. Oktober 1916.)
Preisbeschränkung bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren sowie bei Verkäufen von Schuh-
waren betreffend.
30. März » ·. ..
14. September 1916 über Preisbeschrän-
kungen bei Verkäufen von Web-, Wirk, und Strickwaren (Reichs Gesetzblatt Seite 214, 1022)
und vom 28. September 1916 über Preisbeschränkungen beim Verkauf von Schuhwaren (Reichs-
30. März
1&. —
14. September 1916
(Reichs-Gesetzblatt Seite 216, 1023) und vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 1080) wird mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet, was folgt:
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom
Gesetzblatt Seite 1077), sowie der Ausführungsbestimmungen hierzu vom
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist das Ministerium des
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen
ist das Bezirksamt.
82.
Die Bestimmung darüber, ob für die Bezirke mehrerer Handelskammern nur ein Schieds-
gericht zu bilden ist, wird den Großherzoglichen Landeskommissären übertragen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916.