Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

306 — Nr. 87 — 
§ 3. 
Die Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und seines Stellvertreters erfolgt 
durch die Großherzoglichen Landeskommissäre. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen 
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen. 
Karlsruhe, den 24. Oktober 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Pfisterer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrihe.
	        
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