Nr. 88 boꝛ
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. November 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Lieferung von Heu für das Heer betreffend: die Malz-
und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malihandel betreffend.
Verordnung.
(Vom 2. November 1916.)
Die Lieserung von Hen für das Heer betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats vom 7. Oktober 1916 über die Lieferung
vn Hen für das Heer (Reichs-Gesetzblatt Seite 1141) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Bundesrats ist das Ministerium
des Innern. Dieses verteilt die innerhalb des Großherzogtums aufzubringenden Heumengen
auf die Lieferungsverbände. Die Anordnungen über die Unterverteilung auf die Gemeinden
nnd über die Aufbewahrung der von den Lieferungsverbänden sicherzustellenden Heumengen
erfolgen durch die Bezirksämter. Bei Weigerung oder Säumnis sind die Bezirksämter
berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen.
* 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 2. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Jnnern.
von Bodman.
Schmidt.
Gesetzes= und Verordnunasblatt 1916. 93