Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

308 —— Nr 88 — 
Verordunng. 
(Vom 3. November 1916.) 
Die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1916 über die Malz= und 
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel (Reichs-Gesetzblatt Seite 1137) 
wird verordnet, was folgt: 
81. 
Als zuständige Stelle zur Vermittlung von Verträgen über die Übertragung von Malz- 
kontingenten und zur Genehmigung der Bedingungen der Übertragung wird für das Gebiet 
des Großherzogtums das Landesgewerbeamt bestimmt. Die Vermittlung durch das Landes- 
gewerbeamt erfolgt unentgeltlich; Porto und Telegrammgebühren sind zu erstatten. 
Das Verfahren richtet sich nach den für das Gebiet der Norddeutschen Brausteuer- 
gemeinschaft auf Grund des § 10 der Bundesratsverordnung vom Reichskanzler ergehenden 
Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Reichsgerstengesell- 
schaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentsübertragung in Berlin das Landes- 
gewerbeamt tritt. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt an die 
Stelle unserer Verordnung vom 15. April 1916, die Übertragung von Malzkontingenten 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 3. November 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
vnon Bodman. 
Dr. Schühly. 
deuc und Verlau von Malsch & Vogel in Karlerutt
	        
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