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Der Zählungsausschuß ernennt die Zähler aus seiner Mitte oder aus anderen geeigneten
Personen; er hat für die rechtzeitige Bestellung der erforderlichen Zahl von Zählern Sorge
zu tragen, und zwar sind soweit möglich freiwillige Zähler heranzuziehen.
Die Bildung der Zählbezirke und die Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern
muß spätestens bis zum 25. November vollzogen sein.
85.
Sämtliche Gemeindebehörden haben dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksamt alsbald
nach Empfang und spätestens auf 23. November über die durch das Großherzogliche Statistische
Landesamt erfolgte Zusendung der nötigen Zählpapiere Anzeige zu erstatten.
§ 6.
Die Volkszählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der in der Nacht vom 30. No-
vember auf 1. Dezember innerhalb der Grenzen des Großherzogtums ständig oder vorüber-
gehend anwesenden Personen in Haushaltungslisten.
Für jede Haushaltung, sowie für jede einzeln lebende selbständige Person mit besonderer
Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist eine Haushaltungsliste auszufüllen.
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art
sind mit einer entsprechenden überschrift in besondern Haushaltungslisten einzutragen.
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen ob, als
welche auch einzeln lebende selbständige Personen und Vorsteher oder Verwalter von Anstalten
für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Strafanstalten,
Gefängnisse usw.) gelten. Aushilfsweise kann die Ausfüllung auch durch geeignete Vertreter
oder durch die Zähler erfolgen.
87.
Welche Angaben von den einzelnen Pflichtigen zu machen sind, ergibt sich aus der An-
leitung und den Erläuterungen auf der Haushaltungsliste, mit welchen sich die Zähler genau
vertraut zu machen haben.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten
ist das Amtsgehrimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht
zu anderen Zwecken benützt werden.
Die Fertigung von Auszügen aus den Haushaltungslisten für die Herstellung von Adreß-
büchern, zu Namensverzeichnissen und ähnlichen Zwecken ist auch dann untersagt, wenn diese
Auszüge auf dem Rathaus gefertigt werden würden.
Die Haushaltungslisten werden von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung
in der Zeit zwischen dem 27. und 29. November ausgeteilt.
Falls dabei eine Haushaltung übergangen wird, hat deren Vorstand Sorge zu tragen,
daß ihm eine Haushaltungsliste nachträglich zugestellt werde.