Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 90 — 313 
Die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten durch die Zähler hat nach Mittag des 
1. Dezember zu beginnen und ist, wenn möglich, innerhalb dieses Tages zu beendigen. Keines- 
falls darf sie über den 3. Dezember hinaus ausgedehnt werden. 
89. 
Der Zähler hat darauf zu achten, daß die Haushaltungslisten vollständig und richtig 
ausgefüllt sind und nötigenfalls ihre Ergänzung und Berichtigung zu veranlassen. 
Über die Austeilung und Einsammlung der Haushaltungelisten hat er ein Verzeichnis, 
die Kontrolliste, zu führen, welche er nach beendigtem Zählungsgeschäft nebst den Haushaltungs- 
listen der Gemeindebehörde (Zählungsausschuß) übergibt. 
8 10. 
Die Gemeindebehörde (Zählungsausschuß) hat die gesamten ihr zukommenden Zählungs- 
papiere auf Vollständigkeit und Genauigkeit zu prüfen die erforderlichen Ergänzungen und 
Berichtigungen zu veranlassen, und alsdann die Gemeindetabelle aufzustellen. 
8 11. 
Im übrigen hat die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, sowie die Prüfung der 
Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Zähler und Gemeindebehörden (Zählungs- 
ausschüsse) nach Maßgabe der besonderen Anweisungen zu geschehen. 
8 12. 
Die Stadt- und Gemeinderäte haben das Zählungsmaterial (die Gemeindetabelle, die 
Kontrollisten und Haushaltungslisten) spätestens bis zum 10. Dezember dem Großherzoglichen 
Statistischen Landesamt in Karlsruhe unmittelbar vorzulegen. 
8 13. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben bis längstens 25. November d. J. dem Groß- 
herzoglichen Statistischen Landesamt anzuzeigen, ob sämtliche Gemeinden in den Besitz der 
notwendigen Zählpapiere gelangt sind. 
Sie haben ferner die Bürgermeisterämter über die Vorschriften, die für die Zählung erlassen 
sind, aufzuklären und ihnen die richtige und gewissenhafte Durchführung noch besonders zur 
Pflicht zu machen. 
8 14. 
Die allgemeine Leitung der Zählung ist dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt 
übertragen, welches die Verteilung der Zählpapiere rechtzeitig vornehmen wird. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf 
die Zählung bezüglichen Aufträge und Verfügungen der genannten Behörde sorgfältig und mit 
möglichster Beschleunigung zu erledigen.
	        
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