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Die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten durch die Zähler hat nach Mittag des
1. Dezember zu beginnen und ist, wenn möglich, innerhalb dieses Tages zu beendigen. Keines-
falls darf sie über den 3. Dezember hinaus ausgedehnt werden.
89.
Der Zähler hat darauf zu achten, daß die Haushaltungslisten vollständig und richtig
ausgefüllt sind und nötigenfalls ihre Ergänzung und Berichtigung zu veranlassen.
Über die Austeilung und Einsammlung der Haushaltungelisten hat er ein Verzeichnis,
die Kontrolliste, zu führen, welche er nach beendigtem Zählungsgeschäft nebst den Haushaltungs-
listen der Gemeindebehörde (Zählungsausschuß) übergibt.
8 10.
Die Gemeindebehörde (Zählungsausschuß) hat die gesamten ihr zukommenden Zählungs-
papiere auf Vollständigkeit und Genauigkeit zu prüfen die erforderlichen Ergänzungen und
Berichtigungen zu veranlassen, und alsdann die Gemeindetabelle aufzustellen.
8 11.
Im übrigen hat die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, sowie die Prüfung der
Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Zähler und Gemeindebehörden (Zählungs-
ausschüsse) nach Maßgabe der besonderen Anweisungen zu geschehen.
8 12.
Die Stadt- und Gemeinderäte haben das Zählungsmaterial (die Gemeindetabelle, die
Kontrollisten und Haushaltungslisten) spätestens bis zum 10. Dezember dem Großherzoglichen
Statistischen Landesamt in Karlsruhe unmittelbar vorzulegen.
8 13.
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben bis längstens 25. November d. J. dem Groß-
herzoglichen Statistischen Landesamt anzuzeigen, ob sämtliche Gemeinden in den Besitz der
notwendigen Zählpapiere gelangt sind.
Sie haben ferner die Bürgermeisterämter über die Vorschriften, die für die Zählung erlassen
sind, aufzuklären und ihnen die richtige und gewissenhafte Durchführung noch besonders zur
Pflicht zu machen.
8 14.
Die allgemeine Leitung der Zählung ist dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt
übertragen, welches die Verteilung der Zählpapiere rechtzeitig vornehmen wird.
Die Großherzoglichen Bezirksämter und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf
die Zählung bezüglichen Aufträge und Verfügungen der genannten Behörde sorgfältig und mit
möglichster Beschleunigung zu erledigen.