Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

318 — Nr. 91 — 
2. Im § 112 werden hinter dem Wort „Postgebühren“ die Worte „und der mit diesen 
Gebühren auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt. 
Artikel II. 
Die Vorschriften dieses provisorischen Gesetzes finden auf die vor seinem Inkrafttreten 
anhängig gewordenen Rechtssachen Anwendung. 
Artikel III. 
Dieses provisorische Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Königstein, den 10. November 1916. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. 
Verorduung. 
(Vom 8. November 1916.) 
Regelung der Fischpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 1. Mai 1916 über die Regelung der Fisch- 
preise (Reichs-Gesetzblatt Seite 347) wird verordnet, was folgt: 
* I. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
Kommnnalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke unter Ausschluß 
der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. 
Vorstand des Kommunalverbands ist der Amtsvorstand, Vorstand der Gemeinde ist der 
Gemeinderat (Stadtrat). 
§2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. November 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. · 
Dr. Dittler.
	        
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