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Geflügelhalter dürfen Gänse, Enten und Hühner nur an den Kommnnalverband ihres
Wohnorts, an einen vom Bezirksamt ihres Wohnorts zugelassenen Aufkäufer für Geflügel
oder einen vom Bezirksamt zugelassenen Geflügelhändler veräußern. Der unmittelbare Ver-
kauf an die Verbraucher ist ihnen nur auf dem Wochenmarkt gestattet. Inhaber von Wirt-
schaften können aus ihrem Geflügelbestand Gänse, Euten und Hühner in zubereitetem Zustand
au ihre Gäste verabfolgen. Der Verkauf von Zuchtgeflügel von Geflügelhalter zu Geflügel-
halter bleibt erlaubt.
§ 7.
Für die erworbenen Hühner (Hähne und Hennen) haben die Kommunalverbände Bezugs-
scheine und die zugelassenen Aufkäufer und Geflügelhändler Fleischbezugsscheine dem Geflügel-
halter auszuhändigen. Geflügelhalter und ihre Beauftragte haben die auf dem Wochenmarkt
zum Verkauf gestellten Hühner vor dem Beginn des Verkaufs beim Beauftragten der Markt-
aussichtsbehörde anzumelden und vom Käufer sich die entsprechenden Fleischmarken verabfolgen
zu lassen. Diese Fleischmarken sind dem Beauftragten der Marktanfsichtsbenörde abzuliefern,
welcher hierüber zu wachen und den Verkäufern über die vollzogenen Verkäufe und die abge-
lieferten Fleischmarken eine Bescheinigung auszustellen hat.
88.
Als Wildbret- oder Geflügelhändler sind vom Bezirksamt auf Ansuchen nur solche
Gewerbetreibende zuzulassen, welche schon vor dem 1. Mai 1916 in offenen Verkaufsstellen
Wild oder Geflügel gewerbsmäßig verabfolgt und sich hierbei nicht als unzuverlässig erwiesen
haben.
Das Bezirksamt ist beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses befugt, als Wildbret-
oder Geflügelhändler ausnahmsweise auch andere Personen zuzulassen, wenn diese schon vor
dem 1. Mai 1916 Wild gewerbsmäßig abgegeben haben, ohne eine offene Verkaufsstelle zu
besitzen, oder wenn eine vor dem 1. Mai 1916 bestandene Verkaufsstelle eingegangen ist und
deren Ersatz geboten erscheint.
§ 9.
Als Aufkäufer dürfen mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs nur zuverlässige Per-
sonen zugrlassen werden, welche schon vor dem 1. Mai 191; das Aufkaufen von Geflügel
gewerbsmäßig betrieben haben und von einem zugelassenen Geflügelhändler mit dem Aufkaufen
von Geflügel für ihn betraut sind.
Das Aufkaufen von Geflügel von Haus zu Haus und von Ort zu Ort ist nur den zu-
gelassenen Aufkäufern gestattet.
§ 10.
Über die Zulassung ist den Wildbret= und Geflügelhändlern sowie den Aufkäufern ein
Ausweis auszustellen, welchen die Aufkäufer beim Aufkauf mit sich zu führen haben. Gegen