— Nr 92 — 325
§ 3.
Die Zuschläge im Sinne des § 9 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind so zu bemessen,
daß der Preis beim Weiterverkauf an den Verbraucher einschließlich des von der Bezugs-
vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin erhobenen Zuschlags die vom
Reichskanzler festgesetzten Einheitspreise um höchstens 7 v. H. übersteigen darf.
*
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt an Stelle
unserer Verordnung vom 13. Oktober 1915, zuckerhaltige Futtermittel betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 277).
Karlsruhe, den 11. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
Den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend.
(Vom 7. November 1916.)
Die Ziffer II der Verordnung, den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend, vom 18 Juli 1916
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203) erhält folgende Fassung:
II. Grenzübergangsstellen.
Die Sperrlinie darf nur an einer der nachstehend aufgezählten Grenzübergangsstellen
(Haupt= oder Nebenstellen) überschritten werden.
A. Hauptstellen, zur Überwachung des Feruverkehrs:
1. Otterbach-Leopoldshöhe (nicht für feindliche Ausländer),
2. Waldshut-Bahnhof (nicht für feindliche Ausländer),
3. Gottmadingen-Bahnhof,
4. Konstanz-Bahnhof.
B. Nebenstellen, zur weiteren besonderen Überwachung des kleinen Grenzverkehrs:
1. Weil, 3. Inzlingen,
2. Stetten, 4. Grenzacher Horn,