Nr. 93 "
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 22. November 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von frischen Fischen betreffend; die Versorgung
mit Milch und Speisefetten betressend.
Verordnung.
(Vom 17. November 1916.)
Die Einfuhr von frischen Fischen betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 13. No-
vember 1916 über die Einfuhr von frischen Fischen (Reichs-Gesetzblatt Seite 1265) wird
verordnet, was folgt:
§ 1.
Im Sinne der Bekanntmachung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern,
höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 17. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Dittler.
Verordunng.
(Vom 20. November 1916.)
Die Versorgung mit Milch und Speisefetten betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette (Reichs-
35
Gesetzblatt Seite 755) und der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts
vom 3. Oktober 1916 über die Bewirtschaftung von Milch und den Vertehr mit Milch (Reichs-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.