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Gesetzblatt Seite 1100) in Verbindung mit der Bundesratsverordnung vom 25 September
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
I. Zuständigkeitsbestimmungen.
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 und der Bekanntmachung des
Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 3. Oktober 1916 ist Landeszentralbehörde das
Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde
das Bezirksamt.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2
bis 4 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219) finden entsprechende
Anwendung.
Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Gemeinderat (Stadtrat).
82.
Die Badische Butterversorgung ist Landesverteilungsstelle im Sinne der Bundesrats-
verordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette; ihr wird auch die Bewirtschaftung von
Milch übertragen. Sie erhält die Bezeichnung „Landesfettstelle".
Milch im Sinne dieser Verordnung ist Kuhmilch uud -sahne (Rahm) in unbearbeitetem
und bearbeitetem Zustand.
II. Umlegungsverfahren.
§
Die Aufbringung von Milch und Milcherzeugnissen für die versorgungsberechtigte Bevöl-
kerung des Großherzogtums erfolgt nach dem vom Ministerium des Innern aufsgesteilten
Umlegungsplan.
Anderungen dieses Umlegungsplaus infolge veränderter Verhältnisse werden durch die
Landesfettstelle vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern verfügt.
W 1.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen aufgegebenen Mengen an Milch oder
Milcherzeugnissen aus den kuhhaltenden Betrieben ihres Bezirks aufzubringen. Sie haben zu
diesem Zweck die aufzubringenden Mengen auf die Gemeinden zu verteilen. Die Gemeinden
legen die auf sie entfallenden Mengen auf die kuhhaltenden Betriebe um.