Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

332 — Nr. 93 — 
Auch für den Uberschuß an Milch und Milcherzeugnuissen darf höchstens der Höchstpreis 
beansprucht und bezallt werden. 
11. 
Kommt ein Kuhhalter der ihm obliegenden Ablieferungspflicht ohne Vorhandensein triftiger 
Gründe nicht nach, so ist er zu verwarnen und bei weiterer Weigerung neben der Einleitung 
strafenden Einschreitens die zwangsweise Wegnahme der abzuliefernden Ware vom Bürgermeister- 
amt alsbald zu verfügen. In diesem Fall ist dem Kuhhalter ein geringerer Preis als der 
Höchstpreis zu vergüten. Auch dürfen Personen, welche ihrer Ablieferungspflicht nicht frei- 
willig genügen, bei der Zuteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen wie Zucker, 
Petroleum u. s. w. gekürzt werden. 
Die Kommunalverbände können den Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittel- 
baren menschlichen Verbrauch mit Zustimmung der Landesfettstelle festsetzen. 
8 15. 
Die Kommnnalverbände sind befugt, die Anmeldung und die überlassung der in ihrem 
Bezirk vorhandenen Gerätschaften, welche zur Behandlung und zur Beförderung der Milch 
sowie zur Herstellung von Butter und Quark geeignet sind, von dem Eigentümer zu verlangen, 
soweit dieser die Gerätschaften im eigenen Betrieb nicht benötigt. Für die überlassung ist 
eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, 
so entscheidet über die zu zahlende Entschädigung das Bezirksamt, vorbehaltlich der Beschwerde 
an den Landeskommissär. 
Soweit die Kommunalverbände von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, steht die 
Befugnis der Landesfettstelle zu. 
III. Abgabe von Milch an die Verbraucher. 
§ 16. 
Die Abgabe von Vollmilch an die Verbraucher und der Bezug von Vollmilch durch diese 
darf im Großherzogtum nur gegen Vollmilchkarte erfolgen. Dies gilt auch für die Vorzugs- 
milch. Die Vollmilchkarten werden nach Anordnung des Ministeriums des Innern einheitlich 
für das Großherzogtum hergestellt; die Kosten hat der Kommunalverband zu tragen. 
Die Vollmilchkarte gilt im ganzen Großherzogtum. Sie wird in der Regel für einen 
Monat ausgegeben. Sie besteht aus einer Stammkarte und den dem täglichen Milchbezug 
entsprechenden Abschnitten (Vollmilchmarken). Die Vollmilchmarken sind nur im Zusammen- 
hang mit der Stammkarte gültig. 
Der Haushaltungsvorstand hat auf der Stammkarte den Namen des Bezugsberechtigten 
zu vermerken Die Ubertragung der Stammkarte und der Vollmilchmarken auf dritte Personen, 
welche nicht demselben Haushalt angehören oder in ihm verpflegt werden, und die unbefugte 
Benützung der Vollmilchkarte ist verboten.
	        
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