Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 93 — 333 
* 17. 
Die Vollmilchkarte gelangt durch die vom Kommunnalverband bezeichneten Stellen auf 
Antrag zur Ausgabe. Der Kommunalverband bestimmt, bei welchen Stellen der Antrag auf 
Ausstellung der Vollmilchkarte zu stellen ist. Für die Angehörigen eines Haushalts stellt der 
Haushaltungsvorstand den Antrag. Einen Anspruch auf Ausstellung einer Vollmilchkarte 
haben nur die in § 18 Absatz 1n bis f aufgeführten Vollmilchversorgungsberechtigten. Selbst- 
versorger erhalten keine Vollmilchkarte. 
8 18. 
Von den zum Empfang von Vollmilch Berechtigten sollen täglich erhalten: 
a. Kinder im ersten und zweiten Lebensjahr, soweit sie nicht gestillt werden 1 Liter 
b. stillende Frauen für jeden Säuglig . . .. 1 „ 
c. Kinder im dritten und vierten Lebensscahrt:# *" „ 
(l. schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Eutbinduung „ 
C. Kinder im fünften und sechsten Lebenshr „ 
t. Kranke durchschnittliiigggggnnnnnn 1 
Der Kommunalverband kann abweichende Bestimmungen treffen hinsichtlich der Verteilung 
der Vollmilch. Bei der Berechnung seines Bedarfs an Vollmilch für die Vollmilchversorgungs- 
berechtigten wird die Zahl der vollmilchbedürftigen schwangeren Frauen dem vierten Teil der 
Geburtenzahl im vorhergehenden Jahre und die Zahl der Kranken mit 2 v. H. der Bevölkerung 
in Nechunng gestellt. Beim Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Landesfett- 
stelle eine höhere Krankenzahl der Berechnung des Vollmilchbedarfs des Kommunalverbandes 
zu Grunde legen. Die Abgabe von Vollmilch an Kranke ist von der Vorlage eines ärztlichen 
Zeugnisses, welches sich auch über die voraussichtliche Dauer des notwendigen Vollmilchbezuges 
auszusprechen hat, abhängig zu machen. Das Zeuguis hat höchstens auf 2 Monate Gültigkeit. 
Wird das Zeugnis nicht von einem beamteten Arzt ausgestellt, so ist es durch eine vom 
Kommmualverband eingesetzte Kommission, welcher der Bezirksarzt anzugehören hat, nachzu- 
wrüfen. Für vom Staate, den Kreisen, Geminden, Körperschaften und Stiftungen betriebene 
Krankenhäuser und Anstalten sowie für Lazarette genügt die Ausstellung einer Bescheinigung 
durch den leitenden Arzt. 
19. 
Das in der Vollmilch enthaltene Fett wird von der Landesfettstelle bei der Fettverteilung 
dem Kommunalverband insoweit nicht angerechnet, als die Abgabe von Vollmilch die nach 
* 18 Absatz 1 dieser Verordnung zulässige Menge im ganzen nicht überschreitet. Verabfolgt 
ein Kommunalverband mehr Vollmilch, so kann dies nur unter entsprechender Kürzung seines 
Fettanspruchs geschehen, wobei ein Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleichgestellt wird. 
Die im freien Belieben des Kommunalverbandes stehende Abgabe von Vollmilch an solche 
Personen, welche nicht vollmilchversorgungsberechtigt sind, hat zur Voraussetzung, daß diesen 
Personen der Vollmilchbezug auf ihren Fettbezug angerechnet wird. Hierbei ist in der Weise 
zu verfahren, daß dem die Zuweisung von Vollmilch beantragenden Haushaltungsvorstand bei
	        
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