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der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle gegen Rückgabe oder Verzicht auf die Fettkarte
eine Vollmilchkarte ausgestellt wird, wobei eine Vollmilchkarte mit einem Bezugsrecht auf
¼ Liter Vollmilch täglich während einer Woche einer auf 90 Gramm lautenden Fettkarte
entspricht.
Bei der Abgabe von Vollmilch an Nichtvollmilchversorgungsberechtigte sind in erster Reihe
Kinder vom 7. bis 14. Lebensjahr zu bedenken.
20.
Die Abgabe von Magermilch darf in den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern
nur gegen Magermilchkarte erfolgen. Die Herstellung und Ausgabe der Magermilchkarten
liegt dem Kommunalverband ob; dieser trifft hierwegen die näheren Vorschriften und bestimmt,
welche Menge Magermilch auf Grund der Magermilchkarte täglich an diejenigen Personen,
die keine Vollmilch erhalten, höchstens abgegeben werden darf.
Die ländlichen Kommunalverbände können Magermilchkarten einführen; tun sie es nicht,
so können einzelne Gemeinden ihres Bezirks die Einführung der Magermilchkarte verfügen.
§ 21.
In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis der Selbstversorger unter Angabe der Zahl der
Haushaltungs= und Wirtschaftsangehörigen und ein Verzeichnis der Vollmilchversorgungs-
berechtigten, soweit sie nicht Selbstversorger sind, aufzustellen und auf dem Laufenden zu
halten. Bei den Vollmilchversorgungsberechtigten ist zu vermerken, zu welcher der in § 18 „
bis t aufgeführten Klasse von Vollmilchversorgungsberechtigten sie gehören.
Auf den 10. jedes Monats legen die städtischen Kommunalverbände der Landesfettstelle
Nachweisungen vor, aus denen sich ergibt:
a. die Zahl der Selbstversorger, die Zahl der Vollmilchversorgungsberechtigten, getreunt
nach den verschiedenen Klassen, sowie die Vollmilchmenge, welche jeder Klasse der Voll-
milchversorg eberechtigten zusteht.
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b. die Vollmilchmengen, welche in der vorhergehenden Woche
. in ihren Bezirk geliefert,
Hin ihrem Bezirk gewonnen,
Hin ihrem Bezirk an die Verbraucher abgegeben,
Hin ihrem Bezirk verbuttert,
Haus ihrem Bezirk etwa ausgeführt wurden,
. die Mengen an Butter, Butterschmalz und Rahm, welche sie in der vorhergehenden
Woche aus den ihnen zugewiesenen Überschußverbänden erhalten haben.
Die Landesfettstelle ist befugt, die Vorlage weiterer Nachweisungen von den Kommnnal-
verbänden zu verlangen.
S T P.—