Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

334 — Nr. 93 — 
der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle gegen Rückgabe oder Verzicht auf die Fettkarte 
eine Vollmilchkarte ausgestellt wird, wobei eine Vollmilchkarte mit einem Bezugsrecht auf 
¼ Liter Vollmilch täglich während einer Woche einer auf 90 Gramm lautenden Fettkarte 
entspricht. 
Bei der Abgabe von Vollmilch an Nichtvollmilchversorgungsberechtigte sind in erster Reihe 
Kinder vom 7. bis 14. Lebensjahr zu bedenken. 
20. 
Die Abgabe von Magermilch darf in den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern 
nur gegen Magermilchkarte erfolgen. Die Herstellung und Ausgabe der Magermilchkarten 
liegt dem Kommunalverband ob; dieser trifft hierwegen die näheren Vorschriften und bestimmt, 
welche Menge Magermilch auf Grund der Magermilchkarte täglich an diejenigen Personen, 
die keine Vollmilch erhalten, höchstens abgegeben werden darf. 
Die ländlichen Kommunalverbände können Magermilchkarten einführen; tun sie es nicht, 
so können einzelne Gemeinden ihres Bezirks die Einführung der Magermilchkarte verfügen. 
§ 21. 
In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis der Selbstversorger unter Angabe der Zahl der 
Haushaltungs= und Wirtschaftsangehörigen und ein Verzeichnis der Vollmilchversorgungs- 
berechtigten, soweit sie nicht Selbstversorger sind, aufzustellen und auf dem Laufenden zu 
halten. Bei den Vollmilchversorgungsberechtigten ist zu vermerken, zu welcher der in § 18 „ 
bis t aufgeführten Klasse von Vollmilchversorgungsberechtigten sie gehören. 
Auf den 10. jedes Monats legen die städtischen Kommunalverbände der Landesfettstelle 
Nachweisungen vor, aus denen sich ergibt: 
a. die Zahl der Selbstversorger, die Zahl der Vollmilchversorgungsberechtigten, getreunt 
nach den verschiedenen Klassen, sowie die Vollmilchmenge, welche jeder Klasse der Voll- 
milchversorg eberechtigten zusteht. 
*4u 
  
b. die Vollmilchmengen, welche in der vorhergehenden Woche 
. in ihren Bezirk geliefert, 
Hin ihrem Bezirk gewonnen, 
Hin ihrem Bezirk an die Verbraucher abgegeben, 
Hin ihrem Bezirk verbuttert, 
Haus ihrem Bezirk etwa ausgeführt wurden, 
. die Mengen an Butter, Butterschmalz und Rahm, welche sie in der vorhergehenden 
Woche aus den ihnen zugewiesenen Überschußverbänden erhalten haben. 
Die Landesfettstelle ist befugt, die Vorlage weiterer Nachweisungen von den Kommnnal- 
verbänden zu verlangen. 
S T P.—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.