Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 93 — 335 
§ 22. 
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften, von Vereins= und 
Erfrischungsräumen, von Fremdenheimen sowie von Betrieben, in welchen Milch verarbeitet 
wird, können Vollmilch und Magermilch nur gegen Bezugsscheine erwerben. Die Bezugsscheine 
haben nur Gültigkeit innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommunalverbands. Bei 
der Ausstellung der Bezugsscheine kann nur die Befriedigung des dringendsten Bedarfs berück- 
sichtigt werden. Bezugsscheine auf Vollmilch dürfen nur insoweit ausgegeben werden, als 
Vollmilchversorgungsberechtigte in den Betrieben zu verpflegen sind oder der Betrieb ausnahms- 
weise berechtigt ist, Vollmilch zu verarbeiten. 
Die Verabfolgung von Vollmilch in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und Speise- 
wirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungsräumen an die Gäste darf nur gegen Vollmilch= 
karte erfolgen. Die Inhaber dieser Betriebe haben nach näherer Weisung des Kommnnal- 
verbands die eingegangenen Abschnitte der Vollmilchkarten an die vom Kommunalverband 
bezeichnete Stelle zu liefern. 
Sind die Inhaber der in Absatz 1 genannten Betriebe selbst Kuhhalter, so können sie 
die von ihren Kühen gewonnene Milch zur Verwertung in ihrem gewerblichen Betrieb in dem 
vom Kommunalverband zu bestimmenden Umfang verwenden. 
8 23. 
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die Abgabe von Vollmilch nur 
gegen Vollmilchkarte und, soweit eine Magermilchkarte eingeführt ist, die Abgabe von Mager- 
milch nur gegen Magermilchkarte erfolgt. Sie können zu diesem Zweck vorschreiben, daß die 
Händler die von ihnen eingeführte Milch täglich auzeigen und die eingenommenen Milchkarten 
an den Kommunalverband in bestimmten Fristen abliefern. 
Für die Abgabe der Milch an die Verbraucher können sie Kundenlisten einführen und 
weitere Vorschriften erlassen. 
Sie sind insbesondere befugt, von den Händlern die Überlassung der in ihrem Besitz 
befindlichen Milch gegen Entschädigung zu verlangen und die Milchhändler in ihrem Bezirk 
zu einem Verband zu vereinigen. Der Kommunalverband kann ferner vorschreiben, daß die 
Milch nur in offenen Verkaufsstellen abzugeben und von den Verbrauchern dort abzuholen ist. 
IV. Abgabe von Fett an die Verbraucher. 
8 24. 
Die Abgabe von Speisefett im Großherzogium an die Verbraucher ist nur gegen Fettkarte 
zulässig. Die Menge, welche auf die Fettkarte höchstens abgegeben werden darf, wird bis auf 
weiteres auf 90 Gramm in der Woche festgesetzt. 
Die Gemeinden können bei einer zeitweiligen Stockung der Zufuhr bestimmen, daß auf 
die Fettkarte vorübergehend eine geringere Menge abgegeben wird. Die Fettkarte wird vom
	        
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