Nr. 94 *
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 25. November 1916.
Inhalt.
Verordunngen: des Ministeriums des Innern: Maßregeln gegen die Rinderpest betressend; Vorrais
erhebungen betreffend; Kunsthonig betressend.
Verordnung.
(Vom 17. November 1916.)
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Die Verordnung vom 22. Juni 1871, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 121 ff), in der durch Bekanntmachung vom 20. November 1873
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 212) bewirkten Fassung wird geändert und ergänzt,
wie folgt:
1. In § 1 Absatz 1 ist hinter Ziffer 2 einzuschalten:
3. daß auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächtigen Gehöftes nicht geschlachtet,
getötet oder weggebracht werden dürfen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist,
und daß es für den gleichen Zeitraum verboten ist, aus solchen Gehöften die Erzeng-
nisse der Tiere oder giftfangende Sachen, die im Gchöfte sich befinden, insbesondere
Heu und Stroh sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in Berührung gekommen
sind, auszuführen,
4. daß die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile und Erzeugnisse
aus dem Seuchenorte nur mit Genehmigung des Bezirksamts erfolgen darf.
Ziffer 3 erhält als Ziffer 5 folgende Fassung:
5. daß Zuwiderhaudlungen, soweit sie nicht auf Grund der Strafbestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuches einer höheren Strafe unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 50.,
im Unvermögensfalle mit Haft bestraft werden und für den Viehbesitzer außerdem
den Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getöteten
Tiere zur Folge haben.
2. In § 4 Absatz 1 Ziffer 44 ist das Wort „Viehes“ durch „Wiedertauer“ zu ersetzen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.