Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

344 Nr. 95 — 
Verordunung. 
(Vom 24. November 1916.) 
Höchstpreise für Rüben betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über Höchst- 
preise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 120/4) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Im Sinne der Verordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern, höhere 
Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Kommunalverbäude im Sinne der Verordnung sind die Städte mit mindestens 10000 
Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 24. November 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühiy. 
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.
	        
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