Nr. 9 6 345
Gesetzes- und Veroroͤnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. November 1916.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Jnnern: den Handel mit Sämereien betreffend.
Verordnung.
(Vom 24. November 1916.)
Den Handel mit Sämereien betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 15 November 1916 über den
Handel mit Sämereien (Reichs-Gesetzblatt Seite 1277) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sind die auf Grund unserer Verordnung
vom 15. Juli 1916, den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und die Bekämpfung des
Kettenhandels betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 187), bei den Bezirksämtern
errichteten Stellen zuständig. Über Beschwerden gegen die Versagung und die Zurücknahme
der Erlaubnis sowie über Streitigkeiten, welche sich aus der Übernahme und der Verwertung
der Vorräte eines Händlers im Falle der Versagung oder der Zurücknahme der Erlaubnis
ergeben, entscheidet der Landeskommissär.
§ 2.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzurcichen. Es ist dabei anzugeben,
ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, ob
und mit welchen Sämereien er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat, und für welche Zeit,
für welches Gebiet und für welche Sämereien die Erlaubnis beantragt wird.
83.
Auf das Verfahren bei der in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Stelle finden die
§5 19 und 27 der Landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in
Verwaltungssachen betreffend, siungemäße Anwendung. Über die erteilte Erlaubnis ist dem
Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür ist eine Taxe ohne Sportel von 5
bis 50 . zu entrichten. Die Taxe wird in der Entscheidung festgesetzt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 101