Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

352 — Nr. 99 — 
mit Beginn des 5. Dezember 1916 für seine oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist 
verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung 
der Eigentümer und der Lagerungsorte, der Kriegs-Kakao-Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, Hamburg 1, Mönckebergstraße 31 bis zum 11. Dezember 1916 durch einge- 
schriebenen Brief anzuzeigen. 
Alle Mengen derselben Warengattung, die demselben Eigentümer gehören, sind zusammen- 
zufassen und in einer Ziffer in Kilogramm anzugeben, Anzeigen über Mengen, die sich mit 
Beginn des 5. Dezember 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich 
nach Empfang zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die, für die einzelnen Eigentümer 
genommen, insgesamt weniger als zehn Kilogramm von jeder der augegebenen Waren- 
gattungen betragen. 
Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt mehr als 200 Kilogramm der oben 
genannten Waren (alle Bestände zusammengerechnet) der Kriegs-Kakao-Gesellschaft in Hamburg 
telegraphisch seinen gesamten Bestand an diesen Waren, einerlei, ob dieser sich im eigenen 
oder fremden Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte befindet, nach Gewicht in 
Kilogramm, und zwar jede Warengattung in einer besonderen Ziffer, 
anzuzeigen. 
§ 2. 
Die nach § 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten vom 5. Dezember 1916 ab als zugunsten 
der Heeresverwaltung beschlagnahmt. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs-Kakao- 
Gesellschaft anderweitig abgesetzt, verarbeitet oder weitergegeben werden. 
§ 3. 
Wer anzeigepflichtige Mengen’ (§ 1) in Gewahrsam hat, hat sie der Kriegs-Kakao-Gesell- 
schaft auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Abnahme 
aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der Kriegs-Kakao-Gesell 
schaft Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. 
84. 
Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten binnen 
spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden 
Mengen sie übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will, erlöschen 
die Beschränkungen des § 2 dieser Bekanntmachung. Das Gleiche gilt, soweit sie eine Er- 
klärung binnen der Frist nicht abgibt. Die Bestimmungen des § 2 der Bundesrats-Ver- 
ordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Kakao und Schokolade 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 503) werden hierdurch nicht berührt. Ist der Verpflichtete nicht 
zugleich der Eigentümer, so kann der Eigentümer den Antrag nach dem ersten Satz dieses 
Paragraphen stellen.
	        
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