Nr. 100 zös
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag deu 11. Dezember 1916.
Inhalt.
Bekanntmachung: des stellvertretenden KNommandierenden Generals des XIV. Armee korps:
betreffend Lieferung von Rohlen, Koks und Briketls.
Bekanntmachung
betreffend
Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.
(Vom 8. Dezember 1916.)
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetz-
blatt 1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die
zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sig-
maringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
§. 1.
Insoweit das Kriegsamt (Kohlenausgleich) einem Lieferer die Lieferung von Kohlen,
Koks und Buiketts als nicht erforderlich bezeichnen wird, wird ihm die Lieferung verboten.
82.
Mit Gefängnis beziehungsweise Geldstrafe wird nach Maßgabe der eingangs genannten
gesetzlichen Bestimmung bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach
allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916 in Kraft. Die unterzeichuete Kommando—
behörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Karlsruhe, den 8. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generalleutnant.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 105
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.