Nr. 101 5
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Dezember 1916.
Inhalt.
Provisorische Gesetze: die Wahlen zur Rreisversammlung betressend: die Besteuerung für allgemeine Bedürfnisse der
israelilischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoanlichen Hauses, der Instiz und des Aus-
wärtigen: die Ausführung der über Entziehung von Orden und Chrenzeichen bestehenden Vorschriften betresfend; des
Ministeriums des Innern: den Vollzug des Rapitalabfindungsnesetzes betresfend: Rohzucker und Zuckerrüben im
Betriebsjahr 1017 18 betreffend.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 4. Dezember 1916.)
Die Wahlen zur Kreisversammlung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Junern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und
verordnen hiermit provisorisch mit sofortiger Wirkung, wie folgt:
Artikel I.
Die nach den 8§ 29 ff des Verwaltungsgesetzes im laufenden Jahre fälligen Wahlen
der Kreiswahlmänner und der von ihnen zu wählenden Abgeordneten und Ersatzmänner, die
Wahlen der Abgeordneten der Gemeinden, die Ernennung der Vertreter der Städte zur Kreis-
versammlung und die nach § 48 des Verwaltungsgesetzes von der Kreisversammlung 1917
vorzunehmende Wahl des Kreisausschusses haben erst zu dem Zeitpunkt stattzufinden, der vom
Ministerium des Innern für die Vornahme der Wahlen und der Ernennung bestimmt
werden wird.
Die Amtszeit der alsdann gewählten oder ernannten Mitglieder der Kreisversammlung
und des Kreisausschusses ist um denjenigen Zeitraum zu kürzen, um welchen ihre Wahl oder
Ernennung verschoben worden ist.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 106