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Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird von dem Großherzoglichen Ministerium
des Innern erteilt.
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Nach Abschluß ihrer Prüfung verfährt die Prüfungestelle nach Ziffer 3 Absatz 4 der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1916. Sie erteilt die dort vorgesehene Bescheinigung und über-
reicht sie mit den ihrer Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegs-
ministerium (Versorgungs= und Justizdepartement) — Reichsmarineamt, Reichs-Kolonialamt
— unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit letztere nach Ziffer 3
Absatz 5 der Bekanntmachung erforderlich ist.
9.
Die Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den Antragsteller zuständigen
Pensionsregelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungsgebührnisse bestimmte
Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde bezeichneten Empfangs-
berechtigten zu zahlen und der General-Militärkasse (für Marine= und Schutztruppen-Ange-
hörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. Ist die Auszahlung nach dem Bescheide an die
Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor der Zahlung von der mit der Aus-
führung der Entscheidung beauftragten Stelle (Ziffer 10) bescheinigt werden, daß die Zahlung
erfolgen kann. Über den Empfang hat der Abfindungsberechtigte Quittung zu leisten, auch
wenn die Zahlung an Dritte zu leisten ist.
Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kann die Abfindungssumme für ihn an eine
geeignete Bank oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden, daß er über das Kapital
nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle verfügen
darf. Diese Form der Auszahlung wird sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwen-
dung des Kapitals in Teilbeträgen beabsichtigt ist.
Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk über die Bewilligung der Abfindung ver-
sehenen Militärpaß der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen. Diese hat vor der Zahlung die
Übertragung des Vermerks aus dem Militärpaß und zugleich die Eintragung des Zeitpunktes
des Erlöschens der abgefundenen Versorgungsgebührnisse in das Pensionsquittungsbuch zu
veranlassen.
10.
Zur Ausführung der Entscheidung und zur UÜberwachung der weiteren nützlichen Ver-
wendung werden ebenfalls die Vorstände der Landesausschüsse der Kriegsbeschädigten= und
Kriegshinterbliebenenfürsorge des Vereins „Badischer Heimatdank“ bestimmt.
Sie können auch für diesen Zweck Sonderausschüsse bestellen.
Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte Frist zur
bestimmungsmäßigen Verwendung (§ 7 des Gesetzes) nicht ausreichend ist, so hat die Über-
wachungsstelle e ne Verlängerung der Frist anzuregen.
Zu Ziffer 5
der Bekannt-
machung.
Zu Ziffer #
der Bekannt-
machung.