Nr. 102 zss
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 12. Dezember 1916.
Jnhalt.
Verordunngen: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betreffend; den Vollzug
des Rriegssteuergesetzes betreffend.
Verordunng.
(Vom 9. Dezember 1916.)
Den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Besitstenergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt Seite 524)
und der hiezu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (siehe Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 30. November 1916, Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 53)
wird auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 7. März 1914 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 72) und soweit erforderlich im Einverständnis mit dem Ministerium des
Innern verordnet:
81.
Die Veranlagung der Besitzsteuer liegt den Steuerkommissären als Besitzsteuerämtern ob. Zu 8 1, 2 u. 3
Zustäudig für die Veranlagung eines Besitzsteuerpflichtigen, der im Großherzogtum zues *-
veranlagen ist, ist der Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Pflichtige zur Vermögens= oder
Einkommensteuer veranlagt ist oder zu veraulagen wäre.
Oberbehörde ist die Zoll= und Steuerdirektion.
§ 2.
Die Besitzsteuer ist in der Regel an die Kasse des Finanz= oder Hauptsteueramts zu
entrichten, das für die Gemeinde zuständig ist, in welcher der Besitzsteuerpflichtige zu veranlagen
ist. Die Zoll und Steuerdirektion kann für bestimmte Fälle die Entrichtung der Steuer an
eine andere Kasse anordnen. Die im einzelnen Falle zuständige Kasse ist dem Besitzsteuer-
pflichtigen im Veranlagungsbescheide bekannt zu geben.
Alle Kosten, die durch die Einzahlung entstehen, trägt der Hesistenerpflchtige.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.