Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 102 — 367 
§ 7. 
Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung hat der Steuerkommissär alle in die Besitzsteuer= Zu 5 
listen aufgenommenen Personen, gleichviel ob sie unter § 52 Absatz 1 oder § 52 Absatz 2½4 1.9, 
des Gesetzes fallen, durch ein besonderes Schreiben unter Anschluß eines Abdrucks der öffent- 
lichen Aufforderung und eines Vordruckes für die Erklärung aufzufordern, eine Besitzsteuer- 
erklärung binnen der in § 5 Absatz 1 bezeichneten Frist abzugeben. 
Die in § 52 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen werden dadurch, daß diese 
besondere Aufforderung unterbleibt, von der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht entbunden. 
88. 
Die Besitzsteuererklärung kann auch mündlich beim zuständigen Steuerkommissär abgegeben Zu § 18 
werden. Dieser trägt die Angaben in einen Vordruck ein und unterzeichnet ihn mit dem Bes. St. A.. 
Besitzsteuerpflichtigen. 
Das in Nutznießung (Nießbrauch) stehende Vermögen ist — abgesehen von dem in ehe- 
männlicher Nutzuießung stehenden Vermögen der Frau im Falle des § 14 des Gesetzes — 
vom Eigentümer anzumelden. Wenn sich der Besitzsteuerpflichtige daher in seiner Erklärung 
bezüglich seines Liegenschaftsvermögens auf den Inhalt seiner Grund= und Häusersteuerzettel 
bezieht und in diesen Steuerzetteln Liegenschaften enthalten sind, die ihm nicht eigentümlich 
gehören, sondern nur in seiner Nutznießung stehen, so muß er dies bei der Abgabe seiner 
Erklärung ausdrücklich bemerken und diese Liegenschaften und ihre Eigentümer besonders 
bezeichnen. 
89. 
Geldstrafen nach § 54 Absatz 1 des Gesetzes auszusprechen, ist der Steuerkommissär 3u §19 
zuständig. Das Gleiche gilt für die nach § 56 Absatz 2, § 58 Absatz 4, § 62 Absatz 4 Vef. S. A. . 
und § 83 des Gesetzes zu erkennenden Geldstrafen. 
Für das Verfahren ist die Verordnung vom 25. Oktober 1879, Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 789, siungemäß anzuwenden. 
10. 
Wenn der Steuerkommissär bei Prüfung einer Besitzsteuererklärung weitere Ermittelungen zu § 20 
für nötig hält, die sich auf dem in § 3 Ziffer 4 bezeichneten Wege nicht erledigen lassen, so Bef. S. A. B. 
hat er das Recht, über seine Zweifel den Schatzungsrat zu hören und etwa nötige Schätzungen 
durch ihn vornehmen zu lassen. 
8 11. 
Als letztes Wirtschafts- oder Rechnungsjahr gilt das Jahr, dessen letzter Tag in das Zu § 28. 
letzte Jahr des Veranlagungszeitraums fällt. Bei Betrieben, die auf den 31. Dezember Bef#. Zi. A. B. 
abschließen, kann jedoch auch das Ergebnis des vorletzten Jahres des Veranlagungszeitraums 
zu Grunde gelegt werden, wenn dies mit Rücksicht auf § 23 Absatz 3 der Ausführungs 
bestimmungen zulässig ist.
	        
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