— Nr. 102 — 369
§ 46 des Gesetzes berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte Be-
richtigung der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen das Recht der Beschwerde
an die Zoll= und Steuerdirekton zu. Die Beschwerde ist zu begründen und binnen 11 Tagen
nach der Zustellung des Bescheids bei der Direktion oder dem Stenerkommissär schriftlich ein-
zureichen. Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist der Rekurs an das
Finanzministerium nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1881,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 385, zulässig.
817.
Anträge auf Erstattung zu Unrecht bezahlter Besitzsteuer (§ 69 Absatz 3 A. B.) sind
unter Angabe der Gründe bei dem Steuerkommissär zu stellen, der die Steuer festgesetzt hat.
Dieser legt das Gesuch der Zoll= und Steuerdirektion vor.
Hält die Zoll= und Steuerdirektion den Erstattungsanspruch nicht für begründet, so läßt
sie ihre Entschließung mit Gründen dem Antragsteller zustellen.
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Stenerdirektion ist der Rekurs an das Finanz-
ministerium nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 385, zulässig.
8 18.
Zur Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens nach den §§ 76 bis 80 des Zu & # bis
Gesetzes sind, soweit nicht nach § 77 die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, die Finanz= #des Geseter.
und Hauptsteuerämter zuständig. Die zu wenig bezahlten Steuerbeträge setzt in diesen Fällen
an Stelle des Steuerkommissärs die Bezirkssteuerstelle fest.
Zur Erkennung der Geldstrafen nach § 81 des Gesetzes sind ebenfalls die Finanz= und
Hauptsteuerämter zuständig.
Die Strafen nach § 82 des Gesetzes können nur von den Gerichten ausgesprochen werden.
19.
Die Zoll= und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften.
Karlsruhe, den 9. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Dr. Feetzer.