Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 102 — 369 
§ 46 des Gesetzes berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte Be- 
richtigung der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen das Recht der Beschwerde 
an die Zoll= und Steuerdirekton zu. Die Beschwerde ist zu begründen und binnen 11 Tagen 
nach der Zustellung des Bescheids bei der Direktion oder dem Stenerkommissär schriftlich ein- 
zureichen. Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist der Rekurs an das 
Finanzministerium nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1881, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 385, zulässig. 
817. 
Anträge auf Erstattung zu Unrecht bezahlter Besitzsteuer (§ 69 Absatz 3 A. B.) sind 
unter Angabe der Gründe bei dem Steuerkommissär zu stellen, der die Steuer festgesetzt hat. 
Dieser legt das Gesuch der Zoll= und Steuerdirektion vor. 
Hält die Zoll= und Steuerdirektion den Erstattungsanspruch nicht für begründet, so läßt 
sie ihre Entschließung mit Gründen dem Antragsteller zustellen. 
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Stenerdirektion ist der Rekurs an das Finanz- 
ministerium nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 385, zulässig. 
8 18. 
Zur Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens nach den §§ 76 bis 80 des Zu & # bis 
Gesetzes sind, soweit nicht nach § 77 die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, die Finanz= #des Geseter. 
und Hauptsteuerämter zuständig. Die zu wenig bezahlten Steuerbeträge setzt in diesen Fällen 
an Stelle des Steuerkommissärs die Bezirkssteuerstelle fest. 
Zur Erkennung der Geldstrafen nach § 81 des Gesetzes sind ebenfalls die Finanz= und 
Hauptsteuerämter zuständig. 
Die Strafen nach § 82 des Gesetzes können nur von den Gerichten ausgesprochen werden. 
19. 
Die Zoll= und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften. 
Karlsruhe, den 9. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Dr. Feetzer.
	        
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