Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Zu § 2 
Kr. St. A. M. 
Zu § 
Kr. St. A. B. 
Zu § 19 
Nr. St. A. B. 
370 — Nr. 102 —. 
Verordunng. 
(Vom 9. Dezember 1916.) 
Den Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 561) 
und der hiezu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (siehe Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 30. November 19|6, Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 53) 
wird auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 29. November 1916 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 349) und soweit erforderlich im Einverständnis mit dem Ministerium 
des Innern verordnet: 
81. 
Die Bestimmungen der Verordnung vom 9. Dezember 1916, den Vollzug des Besitz- 
steuergesetzes betreffend, finden für die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegs- 
abgabe entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuergesetz, den Kriegssteuer- 
Ausführungsbestimmungen und den Vollzugsvorschriften nichts anderes ergibt. 
Die in § 3 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1916, 
den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betreffend, bezeichneten Mitteilungen der Gemeindebehörden 
und polizeilichen Anmeldestellen haben sich bei der Veranlagung der Besitz= und Kriegsstener im 
Jahr 1917 auf diejenigen Personen zu erstrecken, bei denen zu vermuten ist, daß sie ein Ver- 
mögen von mindestens 10 000 ¾ besitzen. 
83. 
Zur Veranlagung inländischer Gesellschaften, die ihren Sitz im Großherzogtum haben, 
ist der Steuerkommissär zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft den Sitz hat. Zur Ver- 
anlagung ausländischer im Großherzogtum zu veranlagender Gesellschaften ist der Steuer- 
kommissär zuständig, in dessen Bezirk sie zu den direkten Landessteuern beigezogen werden. 
* 4. 
Die Bezirksämter haben die Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 sowie die Anfragen nach 
§l 19 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen an die zuständigen Steuerkommissäre zu richten. 
85. 
Die Zoll- und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften. 
Karlsruhe, den 9. Dezember 1916 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Ur. Fetzer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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