Nr. 104 15
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch den 20. Dezember 1916.
Junhalt.
Verordnungen: des stellvertretenden Rommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend; den Schug der Brieftauben betressend.
Vertordnung.
(Vom 12. Dezember 1916)
Den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 und der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Novem-
ber 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 778 hiermit verordnet:
J.
§ 1 der Verordnung vom 16. Jum 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 173)
erhält folgenden Zusatz:
„In begründeten Ausnahmefällen wird das stellvertretende Generalkommando auch
nicht zum Verbande Deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine gehörigen Brieftauben-
besitzern das Weiterhalten von Brieftauben gestatten.“
II.
Der letzte Absatz des § 4 ist zu streichen.
III.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generalleutnant.
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1910. 109