Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 105 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 21. Dezember 1916. 
Juhalt. 
Verordnung: des stellvertretenden ommandierenden Generals des XlV. Armeekorps: 
betreffend die Sicherung militärischer Gebände und Anlagen. 
Verordnung. 
(Vom 14. Dezember (1916). 
Betreffend die Sicherung militärischer Gebände und Anlagen. 
Auf Grund des § 9b des prenßischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
1. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reihs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
„Wer militärisch bedeutsame Gebäude und Anlagen, auch solche der Privatindustrie, 
die durch Posten überwacht sind oder deren Betreten durch Auschlag oder in sonst 
erkennbarer Weise verboten ist, unbefugt betritt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, 
soweit nicht schärfere Strafbestimmungen platzgreifen“. 
Karlsruhe, den 14. Dezember 1916. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
JIsbert, 
Generallentnant. 
Gesetzes- und Verordunngebiatt 1016. 110 
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Rarleruhe
	        
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