Nr. 108 v
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. Dezember 1916.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnung: Dienstreise= und Umzugskosten betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 29. Dezember 1916.)
Dienstreise= und Umzugskosten betreffend.
(DUV.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, die Kosten
der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 589),
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1914, die Anderung des Dienstreisen= und Umzugs-
kostengesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 246), beschlossen und verordnen,
wie folgt:
I. Dienstreisekosten.
81.
1. Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten auch für die nichtetat-
mäßigen Beamten und für die vertragsmäßig angenommenen — nicht im Arbeiterverhältnis
stehenden — Personen.
2. Die Anwärter für die oberen und mittleren Beamtenstellen werden dabei den in die
sechste Klasse (§ 3 des Gesetzes), die Anwärter für die unteren Beamtenstellen den in die achte
Klasse eingereihten Beamten gleichgestellt. Wer als Anwärter für die einzelnen Arten von
Beamtengruppen zu gelten hat, wird von dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem
Finanzministerium bestimmt.
3. Die Vergütung der Dienstreisekosten der in den staatlichen Dienst ausfgenommenen
Personen, die nicht zu den Anwärtern für etatmäßige Beamtenstellen (Absatz 2) gehören, wird
von dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium geregelt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 113
Zu §I des
Gesehes.