Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Stunden ¼, des Tagegelds. In besondern Fällen kann das vorgesetzte Ministeriuim im Be 
nehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Für die unter § 7 Absatz 2 des 
Gesetzes fallenden Beamten gelten außerdem die Vorschriften in §# 9 dieser Verordnung. 
2. Wird vor Beginn oder nach Schluß eines Dienstgeschäfts außerhalb des Wohnorts 
auch ein solches am Wohnort vorgenommen und liegt hierbei die Geschäftsstelle (Absatz 1) 
nicht mehr als zwei Kilometer von der Mitte des Wohnorts entferut, oder gehört sie zum 
örtlichen Dienstbereich der betreffenden Behörde (Absatz 1), so wird die auf dieses Geschäft 
verwendete Zeit von der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Wohnorte abgerechnet. Die für 
die Berechnung der Aufwandsentschädigung maßgebende Geschäftsdauer beginnt in diesem Falle 
erst mit der Beendigung des Geschäfts am Wohnort oder sie endigt mit dem Beginn des 
Geschäfts am Wohnort. Beträgt jedoch in dem angegebenen Falle die Entfernung der Geschäfts- 
stelle von der Mitte des Wohnorts mehr als zwei Kilometer und gehört die Geschäftsstelle 
nicht zum örtlichen Dienstbereich der betreffenden Behörde, so wird bei der Berechnung der 
Aufwandsentschädigung der Zeitaufwand für das Geschäft am Wohnort ohne weiteres in die 
Gesamtdauer der Abwesenheit eingerechnet. 
3. Wenn ein Beamter am gleichen Kalendertage mehrere Dienstgeschäfte am Wohnort vor- 
nimmt, so wird für die Bemessung der Aufwandsentschädigung der Zeitaufwand für diese 
Dienstgeschäfte nur insoweit zusammengerechnet, als für das einzelne Geschäft nach Absatz 1 
Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht. 
4. Wenn ein Beamter am Wohnort zeitweise bei einer anderen Dienststelle verwendet wird, 
als bei derjenigen, der er ständig zugewiesen ist, oder bei einer Zmeigstelle der Dienststelle, der 
er zugeteilt ist, so hat er hierfür keinerlei Anspruch auf Aufwandsentschädigung, auch wenn 
die Entfernung mehr als zwei Kilometer beträgt. Ansnahmsweise kann jedoch bei einer solchen 
Verwendung, wenn der Beamte zu auswärtiger Zehrung genötigt ist, Aufwandsentschädigung 
in der ungefähren Höhe der tatsächlich nötig werdenden Aufwendungen gewährt werden. 
5. Reisekostenersatz (§ 8 des Gesetzes) wird bei Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnort 
nach Maßgabe der Vorschriften in § 10 Absatz 4 dieser Verordnung gewährt. 
6. Wohnt ein Beamter nicht in der Gemarkung seines dienstlichen Wohnsitzes (Wohnort), 
sondern in einer anderen Gemarkung, so ist bei auswärtigen Dienstgeschäften die Entschädigung 
nach dem tatsächlichen Aufwand an Zeit und Reisekosten, jedoch nicht höher zu berechnen, als 
wenn die Dienstreise vom Wohnort aus ausgeführt worden wäre. Für Dienstgeschäfte, die ein 
solcher Beamter auf der Gemarkung des dienstlichen Wohnsitzes vornimmt, wird eine Aufwands- 
entschädigung nur gewährt, wenn die im ersten Absatz angegebenen Voraussetzungen vorliegen. 
Für Dienstgeschäfte auf der Gemarkung des tatsächlichen Wohnsitzes gilt der § 12 Absatz 2 
der Vollzugsverordnung zum Beamtengesetz. 
84. 
1. Der Beamte erhält stets die ihm nach seiner eigenen Amtsstellung gemäß der Anlage 
zu § 3 des Gesetzes zustehende Aufwandsentschädigung, also auch dann, wenn er zum Dienst— 
verweser einer Amtsstelle, die einer höheren Klasse angehört, ernannt ist. 
113. 
Zu § 3 des 
Gesetzes.
	        
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