Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

392 — Nr. 108 — 
8 14. 
1. Ohne Anweisung oder Bestätigung der zuständigen Stelle darf kein Kostenverzeichnis 
für auswärtige Dienstgeschäfte aus einer öffentlichen Kasse bezahlt werden. 
2. Den Beamten können auf die ihnen voraussichtlich zustehenden Vergütungen für Auf— 
wandsentschädigung und Reisekosten auf Antrag angemessene Vorschüsse geleistet werden. 
3. Beamte, die häufiger Dienstreisen machen, sollen die Aufwandsentschädigung und den 
Reisekostenersatz in der Regel nicht für jeden einzelnen Fall, sondern für alle in einem längern 
Zeitraum (Vierteljahr, Monat) vorgenommenen Dienstgeschäfte in einem Kostenverzeichnis zu- 
sammen anfordern; im übrigen regelt die zuständige Dienstbehörde die Aufstellung der Kosten- 
verzeichnisse. Für alle auswärtigen Dienstgeschäfte ist darin der Zeitpunkt der Abreise und der 
Rückkehr anzugeben, gegebenenfalls ob auswärts mit Anspruch auf Übernachtungsgeld über- 
nachtet worden ist. Ferner sind alle Abweichungen von den aufgestellten Regeln jedesmal in 
ausreichender Weise zu begründen. 
4. Sind für eine Mehrzahl von Dienstverrichtungen, die bei einem auswärtigen Aufenthalt 
vorgenommen werden, gesonderte Kostenverzeichnisse aufzustellen, so darf für diese Geschäfte 
zusammen die Aufwandsentschädigung nebst Reisekosten nur einfach gerechnet werden. Der 
gesamte Aufwand ist auf die einzelnen Geschäfte zu gleichen Teilen zu verteilen, sofern nicht 
besondere Gründe eine andere Verteilung rechtfertigen. 
15. 
1. Alle Beamten sind verpflichtet, die auswärtigen Dienstgeschäfte mit möglichst geringem 
Zeitaufwand durchzuführen, unnötige Hin= und Herreisen zu vermeiden, soweit möglich mehrere 
auswärtige Geschäfte bei einer Reise zu verbinden und überhaupt darauf bedacht zu sein, daß 
der Staatskasse möglichst geringe Kosten erwachsen. 
2. Nichtbeachtung dieser Bestimmungen hat abgesehen von sonstigem geeigneten Einschreiten 
die Streichung ungebührlicher Anforderungen an Aufwandsentschädigung und Reisekosten zur 
Folge. 
II. Amzugslosten. 
8 16. 
Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten auch für die nichtetatmäßigen 
Beamten und die vertragsmäßig angenommenen — nicht im Arbeiterverhältnis stehenden — 
Personen, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. 
17. 
1. Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht — einerlei ob es sich um Umzüge 
innerhalb des Großherzogtums oder um solche nach oder aus anderen Staaten handelt —,
	        
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