Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 108 — 393 
wenn ein Beamter nach einer außerhalb seines bisherigen Wohnorts (§ 3 Absatz 1) gelegenen 
Dienststelle versetzt wird. 
2. Der Anspruch besteht nicht: 
a. wenn die Versetzung lediglich auf Antrag des Beamten erfolgt, wozu jedoch der Fall 
der erfolgreichen Bewerbung um eine freie Stelle nicht gehört; 
wenn gegen einen unwiderruflich angestellten etatmäßigen Beamten die Strafversetzung 
ausgesprochen (§ 81 Absatz 4 des Beamtengesetzes) oder wenn ein anderer Beamter 
oder eine vertragsmäßig verwendete Person wegen Verletzung der ihr obliegenden 
Pflichten versetzt wird. 
b. 
r 
18. 
1. Die Umzugskostenvergütung des § 12 des Gesetzes erhalten alle etatmäßigen Beamten, 
die einen eigenen Hausstand haben, einerlei ob sie verheiratet, ledig, Witwer oder geschieden 
sind. Darüber, ob ein eigener Hausstand vorhanden ist oder nicht, entscheidet in Zweifels- 
fällen die Anweisungsbehörde nach Lage der Verhältnisse des einzelnen Falles. Ein eigener 
Hausstand im Sinne des § 12 des Gesetzes ist jedenfalls dann nicht als vorhanden anzu- 
erkennen, wenn ein Beamter zwar eine mit eigenen Möbeln ausgestattete Wohnung samt 
Kücheneinrichtung besitzt, aber weder Angehörige noch Dienstboten in seiner häuslichen Gemein- 
schaft hat und die Hauptmahlzeiten außerhalb seiner Wohnung einnimmt. 
2. Als zum Hausstand eines Beamten gehörig gelten ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter 
die ehelichen Kinder, die nach § 74 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Beamten- 
gesetz ihnen gleichgestellten Kinder und die Stiefkinder, alle soweit sie mit dem Beamten in 
gemeinschaftlicher Wohnung unter einheitlicher Wirtschaftsführung zusammenleben und wirt- 
schaftlich noch nicht unabhängig sind, die also in der Hauptsache von dem Beamten unterhalten 
werden, ferner die Kinder, die zum Zwecke ihrer Erziehung oder ihrer Ausbildung oder aus 
anderm Anlaß z. B. zum Zwecke der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Erkrankung 
vorübergehend außerhalb des Hausstandes des Beamten untergebracht, aber von dem Beamten 
wirtschaftlich abhängig sind. 
3. Für die Berechnung des Streckengelds ist in der Regel die Entfernung zwischen dem 
bisherigen und dem künftigen Wohnort maßgebend. Wohnt ein Beamter außerhalb der Ge- 
markung seines bisherigen dienstlichen Wohnsitzes (§ 3 Absatz 1) oder nimmt er außerhalb 
der Gemarkung seines künftigen dienstlichen Wohnsitzes Wohnung, so ist für die Berechnung 
des Streckengelds der Ort, wo er tatsächlich wohnt, maßgebend, wenn die Wahl dieses Orts 
durch das dienstliche Bedürfnis oder durch andere vom Beamten nicht selbst zu vertretende 
Umstände veranlaßt ist. Andernfalls wird das Streckengeld nur für die Entfernung zwischen 
den beiden dienstlichen Wohnsitzen gewährt, auch wenn es für die Entfernung zwischen dem 
tatsächlichen und dem dienstlichen Wohnsitz höher wäre; ist jedoch die Entfernung zwischen dem 
tatsächlichen und dem dienstlichen Wohnsitz oder zwischen den Orten, wo er bisher tatsächlich 
gewohnt hat und künftig Wohnung nimmt, kleiner als die Entfernung zwischen den beiden 
dienstlichen Wohnsitzen, so wird das kleinere Streckengeld vergütet. Befinden sich an einem Ort 
Zu § 12 des 
Gesetzes.
	        
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