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wenn ein Beamter nach einer außerhalb seines bisherigen Wohnorts (§ 3 Absatz 1) gelegenen
Dienststelle versetzt wird.
2. Der Anspruch besteht nicht:
a. wenn die Versetzung lediglich auf Antrag des Beamten erfolgt, wozu jedoch der Fall
der erfolgreichen Bewerbung um eine freie Stelle nicht gehört;
wenn gegen einen unwiderruflich angestellten etatmäßigen Beamten die Strafversetzung
ausgesprochen (§ 81 Absatz 4 des Beamtengesetzes) oder wenn ein anderer Beamter
oder eine vertragsmäßig verwendete Person wegen Verletzung der ihr obliegenden
Pflichten versetzt wird.
b.
r
18.
1. Die Umzugskostenvergütung des § 12 des Gesetzes erhalten alle etatmäßigen Beamten,
die einen eigenen Hausstand haben, einerlei ob sie verheiratet, ledig, Witwer oder geschieden
sind. Darüber, ob ein eigener Hausstand vorhanden ist oder nicht, entscheidet in Zweifels-
fällen die Anweisungsbehörde nach Lage der Verhältnisse des einzelnen Falles. Ein eigener
Hausstand im Sinne des § 12 des Gesetzes ist jedenfalls dann nicht als vorhanden anzu-
erkennen, wenn ein Beamter zwar eine mit eigenen Möbeln ausgestattete Wohnung samt
Kücheneinrichtung besitzt, aber weder Angehörige noch Dienstboten in seiner häuslichen Gemein-
schaft hat und die Hauptmahlzeiten außerhalb seiner Wohnung einnimmt.
2. Als zum Hausstand eines Beamten gehörig gelten ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter
die ehelichen Kinder, die nach § 74 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Beamten-
gesetz ihnen gleichgestellten Kinder und die Stiefkinder, alle soweit sie mit dem Beamten in
gemeinschaftlicher Wohnung unter einheitlicher Wirtschaftsführung zusammenleben und wirt-
schaftlich noch nicht unabhängig sind, die also in der Hauptsache von dem Beamten unterhalten
werden, ferner die Kinder, die zum Zwecke ihrer Erziehung oder ihrer Ausbildung oder aus
anderm Anlaß z. B. zum Zwecke der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Erkrankung
vorübergehend außerhalb des Hausstandes des Beamten untergebracht, aber von dem Beamten
wirtschaftlich abhängig sind.
3. Für die Berechnung des Streckengelds ist in der Regel die Entfernung zwischen dem
bisherigen und dem künftigen Wohnort maßgebend. Wohnt ein Beamter außerhalb der Ge-
markung seines bisherigen dienstlichen Wohnsitzes (§ 3 Absatz 1) oder nimmt er außerhalb
der Gemarkung seines künftigen dienstlichen Wohnsitzes Wohnung, so ist für die Berechnung
des Streckengelds der Ort, wo er tatsächlich wohnt, maßgebend, wenn die Wahl dieses Orts
durch das dienstliche Bedürfnis oder durch andere vom Beamten nicht selbst zu vertretende
Umstände veranlaßt ist. Andernfalls wird das Streckengeld nur für die Entfernung zwischen
den beiden dienstlichen Wohnsitzen gewährt, auch wenn es für die Entfernung zwischen dem
tatsächlichen und dem dienstlichen Wohnsitz höher wäre; ist jedoch die Entfernung zwischen dem
tatsächlichen und dem dienstlichen Wohnsitz oder zwischen den Orten, wo er bisher tatsächlich
gewohnt hat und künftig Wohnung nimmt, kleiner als die Entfernung zwischen den beiden
dienstlichen Wohnsitzen, so wird das kleinere Streckengeld vergütet. Befinden sich an einem Ort
Zu § 12 des
Gesetzes.