Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

394 — Nr. 108 — 
mehrere zur Abfertigung von Umzugegut geeignete Bahnhöfe, so soll derjenige benützt werden, 
welcher der Wohnung des Beamten am nächsten liegt. 
4. Für die Berechnung des Streckengeldes sind die Angaben in dem amtlichen Kilometer- 
zeiger des Eisenbahngütertarifs maßgebend, soweit bei den Umzügen die Eisenbahn benützt 
wird oder nach § 12 Absatz 4 des Gesetzes die Länge der Eisenbahnverbindung zugrunde zu legen 
ist, weil sie kürzer ist als die etwa tatsächlich benutzte Straßenverbindung. Befindet sich am Abzugs- 
oder Aufzugsort eine Güterstation, so bleibt die Entfernung zwischen dem Ort und dem 
Güterbahnhof (Bahnhof) bei Berechnung des Streckengelds außer Betracht. Bei den Um- 
zügen, die ganz oder teilweise auf der Straße ausgeführt werden, sind, soweit nicht vom 
Finanzministerium eine andere Regelung getroffen wird, für die Feststellung der Straßenlängen 
die Angaben der amtlichen Entfernungskarten maßgebend. Dabei finden die in § 12 dieser 
Verordnung wegen der Berechnung der zurückgelegten Wegstrecken getroffenen Bestimmungen 
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die in den Karten für die Zufahrtswege 
zu den Aufnahmegebäuden der Personenbahnhöfe angegebenen Straßenlängen auch für die 
Wege zu den Güterbahnhöfen zu gelten haben. Wird Hausrat nach und von Bodenseeorten 
auf dem Landweg (Eisenbahn oder Landstraße) befördert, so ist der Berechnung des Strecken- 
geldes die Länge der Eisenbahn oder der Landstraße nach den dafür maßgebenden Bestimmungen 
zugrunde zu legen; die etwa kürzere Verbindung über den See bleibt in diesem Fall außer 
Betracht. Wird der Hausrat auf dem Sceweg befördert, so wird das Streckengeld für die 
Seestrecke nach deren doppelter Länge berechnet. 
5. Die Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 6 des Gesetzes wird gewährt, wenn der 
Beamte am Abzugs= oder Aufzugsort oder unterwegs im ganzen mehr als dreimal im Gasthaus 
übernachten mußte und dies hinreichend begründen kann. Die Aufwandsentschädigung wird in 
einem solchen Falle berechnet von 8 Uhr vormittags des Tages, an dem der Beamte die 
Wohnung am Abzugsort geräumt hat oder an dem er vor der Räumung der Wohnung vom 
Abzugsort abgereist ist, bis 8 Uhr abends des Tages, an dem die Wohnung am Aufzugsort 
bezogen worden ist unter Abrechnung von 3 Tage= und 3 Übernachtungsgeldern. 
6. Die Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 6 des Gesetzes wird nicht nur gewährt, 
wenn der Beamte aus Anlaß des Umzuges selbst, sondern auch dann, wenn er infolge der 
Versetzung, die den Umzug zur Folge hatte, überhaupt genötigt war, länger als drei Tage 
Aufenthalt im Gasthaus zu nehmen, also insbesondere auch dann, wenn der Beamte seinen 
neuen Dienst antreten muß, bevor der Umzug bewerkstelligt werden kann. Bei der Berechnung 
der Aufwandsentschädigung findet § 5 und § 7 dieser Verordnung Anwendung. Die Aufwands- 
entschädigung darf auch dann berechnet werden, wenn der Beamte genötigt war, seine Unterkunft 
statt in der ständigen Wohnung vorübergehend in einem andern Hause als in einem Gasthause, 
z. B. in einem Privathause, zu suchen. Bei der Bewilligung der Aufwandsentschädigung 
kommt nicht in Betracht, ob der Aufenthalt im Gasthaus oder dergleichen mit oder ohne 
Familie stattfand. 
7. Der Beamte hat in den vorstehend erwähnten Fällen die Aufwandsentschädigung der- 
jenigen Klasse anzusprechen, der die von ihm während der Dauer des Gasthausaufenthalts
	        
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