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bekleidete Stelle angehört. Waren während des Aufenthalts im Basthaus auswärtige Dienst-
geschäfte zu besorgen, so erhält der Beamte daneben noch die ihm zustehende Aufwandsentschädigung.
8. Die in § 12 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, daß der aurechnungs-
fähige Aufenthalt im Gasthaus voraussichtlich länger als 10 Tage dauern wird, ist unverzüglich
zu erstatten, sobald zu vermuten ist, daß dieser Fall eintreten wird. Auf alle Fälle muß es
geschehen, bevor der Umzug bewerkstelligt ist, wenn tunlich jedoch bevor endgiltige Abmachungen
dafür getroffen werden, jedenfalls aber so rechtzeitig, daß unter Umständen der Tag des Dienst-
antritts anders festgesetzt werden kann. Die Anzeige kann nur daun unterbleiben, wenn inhaltlich
der Versetzungsverfügung selbst oder einer Verfügung, die darauf Bezug hat, der vorgesetzten
Behörde schon bekannt ist, daß der Beamte auf den Tag des Dienstantritts oder innerhalb der
darauffolgenden anrechnungsfähigen 10 Tage eine Wohnung nicht beziehen kann, z. B. wenn eine
Dienstwohnung der Familie eines verstorbenen Beamten noch über diese Zeit hinaus über-
lassen worden ist. Die Versetzungsbehörde wird, bevor sie die Anrechnung von Aufwands-
entschädigung für mehr als 10 Tage genehmigt, prüfen, ob nicht durch Verschiebung des
Dienstantritts der Aufwand für längeren Aufenthalt im Gasthaus vermieden werden kann.
9. Will ein Beamter bis er eine Wohnung am künftigen Wohnort beziehen kann, die
Wohnung an seinem bisherigen Wohnort beibehalten und sich von hier täglich nach seinem neuen
dienstlichen Wohnort begeben, so kann ihm dies, wenn er auf die Anrechnung von Kosten verzichtet,
von der ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde gestattet werden; wenn der Beamte jedoch Ersatz
der Kosten in Anspruch nimmt, so entscheidet über den Antrag die Behörde, die die Versetzung
ausgesprochen hat. Der Staatskasse dürfen dadurch jedoch keinenfalls höhere Kosten erwachsen,
als es im Falle des Umzugs auf den Zeitpunkt des Dienstantritts auf der neuen Stelle der
Fall gewesen wäre.
10. Außergewöhnliche, vom Willen des Beamten unabhängige Verhältnisse, die eine
ausnahmsweise Erhöhung der Umzugskostenvergütung rechtfertigen, liegen insbesondere vor,
wenn durch besondere Ursachen eine Umladung, stärkere Bespanmng, längeres Liegenbleiben
und dergleichen nötig wird und infolgedessen die erwachsenen Kosten die regelmäßige Vergütung
erheblich überschreiten. Eine erhebliche Überschreitung der regelmäßigen Vergütung wird nur
dann angenommen, wenn die nachgewiesenen tatsächlichen und als notwendig anerkannten Bar-
auslagen die nach § 12 Absatz 2 des Gesetzes berechnete Umzugskostenvergütung um mindestens
10 vom Hundert übersteigen.
519. Zu 8 13 des
1. Ersatz des tatsächlichen durch den Umzug veranlaßten Aufwands erhalten innerhalb Eesetes.
der in § 13 des Gesetzes angegebenen Grenzen alle etatmäßigen Beamten, die keinen eigenen
Hausstand haben, einerlei ob sie ledig sind oder nicht.
2. Als Ersatz der Auslagen für Verpflegung und Unterkunft während der Dauer des
Umzugs wird ein Tage= und ein Übernachtungsgeld ohne näheren Nachweis gewährt; eine
höhere Eutschädigung kann nur dann angerechnet werden, wenn der Beamte es hinreichend
begründen kann, daß er mehr als einmal im Gasthaus übernachten mußte. Die Aufwands-