Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

396 — Nr. 108 — 
entschädigung wird in einem solchen Falle mit der sich nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes 
ergebenden Kürzung vom Zeitpunkt der Abreise am Abzugsort bis zum Zeitpunkt des Einzugs 
in die Wohnung am Aufzugsort, im Zweifel bis 8 Uhr abends des Einzugstages, gerechnet. 
Im übrigen findet wegen der Berechnung der Aufwandsemschädigung und wegen der Anzeige- 
pflicht bei einem Gasthausaufenthalt von mehr als fünf Tagen das in § 18 Absatz 7 und 8 
Gesagte sinngemäße Anwendung. 
3. Als Ersatz des Aufwands für die Beschaffung von Packstoffen, für Beihilfe bei der 
Verpackung, für Verbringen des Umzugsguts vom und zum Bahnhof, für Aufbewahrung von 
Handgepäck und für die Beförderung des Beamten zum und vom Bahnhof kann ohne besonderen 
Nachweis der Ausgaben im einzelnen von Beamten der Klassen VII und VIII ein Pauschbetrag 
von 3 /% von Beamten der Klassen V und VI ein solcher von 4 4%, von Beamten der übrigen 
Klassen ein solcher von 5 46 angerechnet werden, auch wenn die tatsächlichen Auslagen hinter 
diesen Beträgen zurückbleiben. Werden höhere Beträge angerechnet, so müssen die einzelnen 
Ausgaben entziffert werden. Auslagen für Gegenstände von dauerndem Wert wie Koffer, 
Schließkörbe, Klavierkisten, Fahrradkörbe und dergleichen können nicht angerechnet werden. 
4. In Fällen, wo keine regelmäßige Fahrgelegenheit besteht und die Benützung eines 
besonderen Gefährts an sich zulässig wäre, kann, wenn der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad 
zurückgelegt wird, ein Pauschbetrag von 15 Pfennig für das Kilometer, verheirateten Beamten 
im doppelten Betrag, gewährt werden. 
#20. 
1. Die nichtetatmäßigen Beamten sowie diejenigen vertragsmäßig angenommenen Personen, 
welche dauernd gegen Vergütung verwendet sind, erhalten, soweit sie keinen eigenen Hausstand haben, 
bei Versetzungen Ersatz des nachgewiesenen tatsächlichen und von der vorgesetzten Behörde als not- 
wendig anerkaunten Aufwandes unter Anwendung der Bestimmungen in § 13 des Gesetzes 
und § 19 dieser Verordnung. Hat der Versetzte jedoch einen eigenen Hausstand, so kann 
Anwärtern für untere Beamtenstellen bis zum Betrage der nach § 12 des Gesetzes und § 18 
dieser Verordnung berechneten Umzugskostenvergütung der VIII. Klasse, Anwärtern für mittlere 
Beamtenstellen der VI. Klasse, Anwärtern für obere Beamtenstellen der IV. Klasse Ersatz des 
nachgewiesenen tatsächlichen Aufwandes bewilligt werden. Als Ersatz der Auslagen für Ver- 
pflegung und Unterkunft während des Umzugs wird dabei ohne näheren Nachweis die Auf- 
wandsentschädigung gewährt von 8 Uhr vormittags des Tages, an dem der Beamte die Woh- 
nung am Abzugsort geräumt hat oder an dem er vor der Räumung der Wohnung vom 
Abzugsort abgereist ist, bis 8 Uhr abends des Tages, an dem die Wohnung am Aufzugsort 
bezogen worden ist und zwar bis zu drei Tagen im doppelten, im übrigen im einfachen Betrage. 
Wird ein längerer Aufenthalt im Gasthaus notwendig, so finden die Bestimmungen über die 
Anzeigepflicht in § 18 Absatz 8 dieser Verordnung Anwendung. Für Personen, die nicht An- 
wärter für Beamtenstellen sind, ist die Aufwandsentschädigungsklasse maßgebend, die für Beamte 
und Beamtenanwärter in gleichartiger oder ähnlicher Stellung und Verwendung in Betracht 
kommt.
	        
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