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2. Ein Beamter, dessen etatmäßige Anstellung erst vom Tage des Antritts seiner neuen
Stelle wirksam wird, erhält die Umzugskostenvergütung für nichtetatmäßige Beamte, wobei
wegen der Aufwandsentschädigung die entsprechenden Bestimmungen in § 4 Absatz 3 dieser
Verordnung gelten.
3. Die nicht unter Absatz 1 fallenden vertragsmäßig angenommenen Personen, die bald
da, bald dort zur Aushilfeleistung oder Stellvertretung gegen Vergütung verwendet werden,
erhalten# für die Reise nach und von dem Bestimmungsort Ersatz der Reisekosten nach den
§§ 8 und 9 des Gesetzes und den §§ 10 und 11 dieser Verordnung sowie für jeden Reisetag,
sofern ker nicht mit dem Dienstantritts= oder Austrittstag zusammenfällt, den Teilbetrag aus
der ihnen für die Stellvertretung oder Aushilfeleistung gewährten Vergütung.
4. Für die vertragsmäßig verwendeten Personen gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit, als im Dienstvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
21.
1. Hat der Beamte am Abzugsort noch über den Zeitpunkt des Wegzugs hinaus und
gleichzeitig am Aufzugsort Mietzins zu entrichten, so wird ihm der am Abzugsort für die
Zeit nach sdem Wegzug bezahlte Mietzins ersetzt, insoweit als die Jahresmiete den doppelten
Betrag des am Abzugsort bezogenen Wohnungsgelds nicht übersteigt; hat er aber am Aufzugs-
ort schon vor dem Zeitpunkt der Versetzung Mietzins zu zahlen, so erhält er hierfür Ersatz
bis zum doppelten Betrag des Wohnungsgelds des Aufzugsorts. Bei den in § 20 dieser
Verordnung genannten Personen und zwar bei den Anwärtern für die oberen Beamtenstellen
ist die erwähnte Höchstgrenze nach dem Wohnungsgeld der Gehaltstarifabteilung I), bei den
Anwärtern für mittlere Beamtenstellen nach demjenigen der Gehaltstarifabteilung G, bei den
Anwärtern für die unteren Beamtenstellen nach demjenigen der Gehaltstarifabteilung K, sonst
Zu § 4 des
Gesetzes.
nach derjenigen Gehaltstarifabteilung zu berechnen, die das zuständige Ministerium als maß-
gebend bestimmt.
2. Die Ersatzleistung erstreckt sich auch auf ständige Nebenleistungen, die der Mieter aus
Anlaß der Benützung der Wohnung zu entrichten hat, wie z. B. die Beiträge des Mieters zum
Vasserzins, zu den Kaminfegerkosten, für Abortentleerung und dergleichen; außerdem können
die nachgewiesenen tatsächlichen als zweckdienlich (vergleiche § 24 Absatz 2 dieser Verord-
nung) anerkannten Bekanntmachungskosten für die Wiedervermietung der Wohnung ersetzt werden.
Ersatz für eine von dem Micter etwa zu zahlende Entschädigung für Instandsetzung der Wohnung
wird nur dem Beamten gewährt, der den Pauschbetrag für allgemeine Kosten nach § 12 Absatz 2
des Gesetzes nicht erhalten hat.
3. In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes wird der ortsübliche Mietwert der
Wohnung im eigenen Hause von der vorgesetzten Behörde nach Anhörung der Bezirksbau-
inspektion und des Steuerkommissärs festgesetzt.
4. Die Vorschrift des § 14 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn der Beamte am
Abzugs= oder Aufzugsort Dienstwohnung hat.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 114