Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 108 — 399 
neuen Wohnort erhalten haben. Bei einem Umzuge von einem außerhalb des Großherzogtums 
gelegenen Garnisons= oder Wohnort sollen die Reisekosten nur für die kürzeste Strecke zwischen 
dem Garnisons= oder Wohnort und dem neuen Wohnort von der badischen Landesgrenze an ver- 
gütet werden. 
8 238. 
Bei Berufungen von Professoren von einer außerbadischen an eine inländische Hochschule 
werden die Umzugskosten jeweils auf Grund der mit dem Berufenen getroffenen Vereinbarung 
durch Staatsmi isterialentschließung festgesetzt. 
8 24. 
1. Die Forderungszettel über die Umzugskostenvergütungen müssen alle diejenigen Angaben 
enthalten, welche die Nachprüfung der Anforderungen ermöglichen. Soweit Auslagen nach 
ihrem tatsächlichen Betrag ersetzt werden, sind sie einzeln zu verzeichnen, zu begründen und 
in gehöriger Weise zu belegen. Für die ganz oder teilweise mit der Eisenbahn ausgeführten 
Umzüge muß der Beamte mit dem Forderungszettel eine schriftliche Bestätigung der Eisenbahn- 
güterabfertigungsstelle des Bestimmungsorts darüber vorlegen, für welche Strecke die 
Eisenbahn benützt worden ist und wie groß die für den Güterverkehr maßgebende kürzeste 
Entfernung zwischen dem Auflieferungs= und dem Bestimmungsort ist. Ebenso muß sich der 
Beamte die Länge der Eisenbahnstrecke nach dem amtlichen Kilometerzeiger des Eisenbahn- 
gütertarifs von der nächsten Eisenbahngüterabfertigungsstelle schriftlich bestätigen lassen, wenn 
er zu dem Umzug statt der etwa in Betracht kommenden Eisenbahnverbindung die Landstraße 
benützt. In dem Forderungszettel muß der Beamte auch angeben, ob er zu seinem Haus- 
stande gehörige Kinder hat (§ 18 Absatz 2 dieser Verordnung), wieviel davon mit ihm um- 
ziehen und wann sie geboren sind. Diese Angaben müssen von dem nächsten Vorgesetzten 
des Beamten auf ihre Richtigkeit nachgeprüft und bestätigt werden. 
2. Die Forderung auf Erstattung doppelt bezahlten Mietzinses ist in der Regel mit 
folgenden Belegen zu begründen: 
a. daß der Beamte die Wohnung zur Wiedervermietung mindestens dreimal in der für 
Wohnungsanzeigen hauptsächlich in Betracht kommenden Ortszeitung ausgeschrieben 
und bei den etwa bestehenden öffentlichen Wohnungsnachweisen angemeldet hat; 
. durch Bestätigung der Ortspolizeibehörde, daß die Wohnung während der Zeit, für 
welche Mietzinsersatz beansprucht wird, nicht vermietet war und daß diese Zeit die 
ortsübliche Kündigungsfrist nicht übersteigt; 
l"l. durch Vorlage der Bescheinigung des Vermieters über die richtige Zahlung des Miet- 
zinsbetrags, für den Ersatz beansprucht wird, und durch Vorlage der Mietverträge für 
die Wohnung am Orte des Abzugs und Aufzugs. 
3. Die vorgesetzte Oberbehörde kann für bestimmte Arten von Umzügen die Beibringung 
einzelner der in Ziffer 1 und 2 vorgesehenen Nachweise erlassen oder die Beibringung weiterer 
Belege vorschreiben; auch ist sie befugt, im Einzelfall von der Beibringung einzelner Nachweise 
zabzusehen oder weitere Belege zu verlangen. 
4. Die Bestimmung des § 14 Absatz 2 dieser Verordnung gilt sinngemäß auch bei Umzügen. 
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